[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 33
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K.F. konfirmiert Bürgermeistern, Rat, Bürgern und Gemeinde der Stadt Giengen mit wohlbedachtem Mut und gutem Rat sowie aus rechtem Wissen auf ewig alle seit alters genossenen1 und von ihm selbst bestätigten2 Privilegien und Rechte, wie sie Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde der Stadt Ulm von Ks. und Reich haben, nachdem sie ihm hatten vorbringen lassen, sie würden deren Beeinträchtigung befürchten, weil diese in den betreffenden brieven nicht mit ausgetruckten unnd nemblichen worten enthalten seien. Ausdrücklich bestätigt er ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit und rechtem Wissen in Kraft dieses Briefes (1)3 die Freiheit von seinem und des Reichs Hofgericht zu Rottweil und den heimlichen Gerichten in Westfalen sowie allen Land- und sonstigen Gerichten. Für Klagen gegen Bürgermeister, Rat und gemeine Stadt Giengen sind ausschließlich die Bürgermeister und Kleinen Räte der Städte Ulm, Nördlingen und (Schwäbisch) Gmünd zuständig, fürKlagen gegen einzelne Bürger oder Zugehörige nur des Reichs Ammann mit dem Gericht in Giengen selbst. Alle dem entgegenstehenden Urteile und Prozesse erklärt der K.für ungültig und verfügt, daß Klagen wegen offenkundiger Rechtsverweigerung oder -verzögerung sowie Appellationen an Ks. oder Kg. nach ordnung des rechten ausschließlich bei ihm (K.F.) als römischem Kaiser und seinen Nachfolgern vorzubringen sind. (2) Der Kaiser erlaubt denen von Giengen auf ewig, in ihrer Stadt Personen zu hausen und zu hofen, die vom Hofgericht Rottweil oder von Land- und sonstigen Gerichten in die Acht und die Aberacht erklärt worden sind, ausgenommen jedoch Verurteilte vom ksl. oder kgl. Kammergericht. Allerdings sind sie verpflichtet, jedem, der Geächtete in ihrer Stadt zu recht anfiel, solches nach Gebühr ergehen zu lassen4, bleiben dann aber von den Richtern und Gerichten, die die Strafe verhängt hatten, unbelangt. (3) Jeder Bürgermeister soll künftig von der Stadt wegen den ban uber das plut daselbs zu richten von ihm (K.F.) und dem hl. Reich haben und wie seit alters gebrauchen. Macht er von der Möglichkeit Gebrauch, den Blutbann vonn der handt einer ihm tauglich erscheinenden Person weiterzuverleihen, muß er diese auf die Amtsführung verpflichten, die er selbst Bürgermeistern und Rat der Stadt Ulm hatte schwören müssen, nämlich gegen Reich wie Arm und Freund wie Feind usw. gleich zu verfahren, als recht ist, und allein gotlichs unnd gerechts gericht unnd recht zu sprechen. K.F. setzt aus ksl. Machtvollkommenheit fest, daß die von Giengen außer den hier angeführten auch alle anderen Privilegien, Rechte, Statuten und Gewohnheit der Ulmer auf ewig genießen sollen, als wären sie hier alle wörtlich ausgeführt, verfügt die Rechtskraft von Transsumpten und Vidimus der vorliegenden Bestätigung sowie der Ulmer Privilegien, doch vorbehaltlich der Obrigkeit und Rechte von K. und Reich. Der K. gebietet allen geistlichen wie weltlichen Kff. und Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren etc. und Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit die Beachtung seiner Giengen gewährten Privilegien, Rechte, erklerung, ordnung und satzung unter Androhung seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer Pön von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und der Stadt zufällt.
- Originaldatierung:
- Am letzten tag des monats aprilis (nach Kop.).
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.i.p. (nach Druck).
Überlieferung/Literatur
Kop: Inseriert in die Bestätigungsurkunde Kg. Maximilians I. von 1494 April 17, Füssen5, welche als Abschrift überliefert ist im NLA WO (Sign. Bestand IX Hs. 1, fol. 141r-146r bzw. 141r-145r), Pap. (16. Jh.).
Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 837ff. n. 13, S. 840ff. n. 14.; Moser, Reich-Stättisches Hand-Buch 1 S. 786ff. (Teildruck).
Lit.: Landkreis Heidenheim 2 S. 61.
Kommentar
Vgl. schon ein ähnliches Privileg für die Stadt Buchau von 1474 August 27 unten n. 241.
Anmerkungen
- 1Vgl. die Privilegien und Bestätigungen Kg. Wenzels von 1398 Januar 7 (Lünig, Reichsarchiv 13 S. 831f. n. 5; Schmid, Die mediatisierten freien Reichsstädte (1861), S. 362f. n. 15), Kg. Ruprechts von 1401 August 11 (Regesten der Pfalzgrafen am Rhein 2 n. 1373), K. Sigismunds von 1433 August 10 (RI XI n. 9602) u. Kg. Albrechts II. von 1438 Oktober 7 (RI XII n. 379).
- 2Siehe oben n. 2, 17.
- 3Die Einteilung in Kapitel ist nicht dem Stück entnommen, sondern eine vom Bearbeiter vorgenommene Darstellungshilfe.
- 4Vgl. hierzu das Ulmer Privileg K. Karls IV. von 1366 Oktober 13 (Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien 1 n. 739a).
- 5Die Kanzleivermerke der Bestätigung Maximilians in den RI XIV n. 564 werden durch unsere Wolfenbütteler Abschrift wie folgt ergänzt: KVr: A.m.d.r.p. Conradt Sturczel vonn Bücheym, doctor und ritter, canczler, und KVv: Rta Sixtus Oelhafen.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 33 n. 300, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f3e7ef53-d14f-46d6-a02c-ca336d3b6f9b
(Abgerufen am 15.01.2025).