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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 33

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Kg.F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Prozeß zwischen Gf. Erich von Hoya, Dompropst zu Köln, einerseits und Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Osnabrück andererseits, demzufolge die Osnabrücker den von ihnen länger als nach des reichs recht zulässig sowie entgegen Geboten des Kgs. inhaftierten Gfn. Johann von Hoya, des Klägers Bruder, binnen vierzehn Tagen freizulassen und binnen der anschließenden vierzehn Tage dem Kg. oder dessen Bevollmächtigtem zu überantworten haben, vor welchem er ihren Klagen zu recht gestellt wird1. Im einzelnen wird ausgeführt: Vor dem zu Nürnberg an des Kgs. Statt von dem Erbkämmerer Konrad von Weinsberg besessenen Kammergericht waren auf den nechsten frytag vor datum diß briefs (1444 September 11) die bevollmächtigten Anwälte beider Parteien erschienen.2 Auf die durch den Anwalt Gf. Erichs vorgebrachte Klage, die Osnabrücker hätten Gf. Johann von Hoya widerrechtlich gefangengenommen, antwortete deren Vertreter, daß diese ausweislich ihrer von Päpsten, Kaisern und Königen erworbenen Privilegien3 nicht vor fremde Gerichte geladen werden dürften und Gf. Erich als Verweser geschworen habe, dies zu achten. Dementgegen seien sie überdies von Gf. Erichs Bruder Bf. (Albrecht) von Minden4 vor dem Bf. von Münster beklagt worden, so daß es auch unbillig sei, daß sie sich gegenüber Gf. Erich nun auch vor dem kgl. Kammergericht verantworten sollten. Dagegen habe der Anwalt Gf. Erichs eingewandt, daß die Gerichtsfreiheit der Osnabrücker diesem als ihrem obern und under dem sy waren, den weg des rechten nit besliessen würde, weshalb er sie vor das Kammergericht als dem hohst und oberst Gericht gezogen habe. Außerdem hätten sie ihn ja der Stadt (Osnabrück), deretwegen er ihnen geschworen habe, ensetzt, so daß er nun nicht mehr an seinen Eid gebunden sei. Und weil dem Kläger der Osnabrücker Prozeß vor dem Bf. von Münster unbekannt und auch nicht bewiesen worden sei, müßten die Beklagten sich auf die Klage Gf. Erichs verantworten. Nach weiteren Reden und Gegenreden wurde einhellig zu Recht erkannt, daß die Osnabrücker vor dem kgl. Kammergericht als dem höchsten und obersten Gericht auf die Klage der Gegenpartei antworten müßten und etwaige Prozesse vor dem Bf. von Münster ungültig seien (wann unser kuniglich camergericht das hochst und obrist gericht ist, das dann die von Osnenbrugg schuldig sien Ericken tumprobst auf sein clag zu antwortn, doch das die gericht vor dem von Munster, ob vor im wider die von Osnenbrugg ichtz furgenomen ware, absein sollen). Daraufhin seien am heutigen Tag die bevollmächtigten Vertreter beider Parteien vor dem von Konrad von Weinsberg besessenen Kammergericht erschienen. Der Anwalt Gf. Erichs trug die Klage vor, daß die Osnabrücker Gf. Johann von Hoya, Erichs Bruder, und etliche ihrer beider Mannen und Diener gefangengenommen sowie ihnen ihr Hab und Gut abgenommen hätten; Gf. Johann befinde sich trotz kgl. Gebote5 noch immer in Haft. Er forderte Johanns Freilassung und die Rückgabe aller Besitztümer und beantragte, die Osnabrücker zu den ihnen angedrohten Pönen zu verurteilen. Dagegen forderte der Anwalt der Beklagten, ihm einen Aufschub zu gewähren, um Unterweisungen und Briefe aus Osnabrück zu beschaffen, da seine Partei unschuldig sei. Dem hielt der Anwalt des Klägers entgegen, ein Aufschub der Verfahrens sei sowohl unnötig, weil die Beklagten sich aufgrund ihnen rechtzeitig verkündeter Klage und Ladung mit allen zum Prozeß notwendigen Dingen hätten versehen können, als auch nur statthaft dann, wenn der bekanntlich immer noch in swarer vangknuß gehaltene Gf. Johann freigelassen werde. Der Anwalt forderte, es solle, erhielten die Osnabrücker einen Aufschub oder nicht, zu Recht erkannt werden, Gf. Johann freizulassen. Dagegen forderte der Anwalt der Stadt Osnabrück erneut einen Aufschub und brachte vor, seine Seite sei nicht verpflichtet, den Gfn. von Hoya freizulassen, da dieser nicht in gleitt oder sicherheit, sondern in einem offen krieg gefangengenommen worden sei. Nachdem beide Seiten ihre Haltungen zu Recht gesetzt hatten, ist nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede mit gemeiner gesameter urteil erteilt und zu recht gesprochen worden, daß die Osnabrücker den Gfn. Johann, den sie lenger den des reichs recht ist wider kgl. Gebote gefangenhalten, innerhalb von 14 Tagen freilassen, unbeeinträchtigt halten und innerhalb der darauffolgenden 14 Tage ihm (Kg.F.) oder dessen Bevollmächtigtem unverdingt überantworten sollen, welcher ihn dann den Osnabrückern bezüglich ihrer Ansprüche zu recht zu stellen wird6. Hiebey sind gewesen7 Gf. Heinrich von Ortenburg, die Dres. Johann Turs, Peter Knorr und Hartung von Cappel, Wilhelm von Fraunberg, Hans von Parsberg, Oswald von Törring, Burkhard von Müllenheim (Mulnheim), Wilhelm von Aichberg, Dietrich Staufer, Stefan Geyer, Martin Truchseß von Pommersfelden, Jörg Fischlin, Hans Fraunberger und weitere Urteilssprecher.

Originaldatierung:
An zinstag nach des heiligen Creutstag exaltacionis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d(omino) Conrado de Weinsperg ref. – KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte); Prima sententia Graff Johan (wohl Empfängervermerk, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im NLA OS (Sign. Dep. 3 a 1 II A Nr. 33-1), Perg., rotes S 11 an Ps.

Druck: Chmel, Anhang S. 67f. n. 52.

Reg.: Chmel n. 1746; Lichnowsky(-Birk) 6 n. 886; Franklin, Kammergericht S. 51f. n. 15; RTA 17 S. 415 n. 201 sub. dat.; Lechner, Reichshofgericht S. 125 n. 30-31. Erwähnt bei Stüve, Geschichte des Hochstifts Osnabrück 1 S. 362; Rothert, Geschichte Osnabrück 1 S. 272f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 51.
  2. 2Es handelte sich um Georg Hütel als Anwalt Gf. Erichs und um den Hofgerichtsschreiber Johann Geisler als Anwalt der Stadt Osnabrück, s. das Notariatsinstrument des öff. Notars und Nürnberger Stadtsyndikus‘ Leonhard Erngros von (Bad) Gastein (Kasteun) im Btm. Salzburg von 1444 September 11 über die zu Nürnberg uff der burg im obern sal vor Konrad von Weinsberg gehaltenen Prozeßreden, das bezeugt ist von Wilhelm von Heel und Johann von Heepel, beide Meister und Dres., und Dr. Lampert von Ros (StA Osnabrück, Sign. Dep. 3 a 1 II A Nr. 33-2), Perg.
  3. 3Vgl. das Privileg Kg. Sigmunds von 1417 Juni 8 bei Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien 2 n. 1212.
  4. 4Es handelt sich um Albrecht von Hoya (1436 [1420]-1473).
  5. 5Siehe n. 13, 38.
  6. 6Siehe n. 50f.
  7. 7Siehe zu den nachfolgenden Urteilern überwiegend Heinig, Friedrich III. (Register).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 33 n. 49, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f15d46f8-5427-4337-87f5-2846e9fd0ff3
(Abgerufen am 07.02.2025).