[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 33
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Kg.F. ernennt Bf. Magnus von Hildesheim1 und Bf. Johann von Verden2 aus kgl. Macht und Gewalt zu seinen commissarien in der Streitsache zwischen Bürgermeistern und Rat der Stadt Lüneburg und Gf. Christian (VIII.) von Oldenburg und Delmenhorst mit dem Auftrag, beide Parteien oder ihre Anwälte sowie ggf. benannte Zeugen an gelegen stette vorzuladen und zu verhören sowie den Streit zunächst in freuntschafft beizulegen zu versuchen, andernfalls aber rechtlich zu verhören und durch ihren Rechtsspruch zu entscheiden. Im einzelnen führt er aus, Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg hätten ihm durch eine erber Botschaft vorbringen lassen, daß sie von Absalom (Asplonn) Hornpfennig, der sich als Freigraf zu Rheda (Rede)3 bezeichne, aufgrund einer Klage Gf. Christians vor den Freistuhl zu Rheda geladen worden seien, obwohl sie des Gfn. Ehre und Recht ny vorgewesen noch außgangen seien und mit ihm keinerlei Sachen zu tun hätten, deretwegen sie vor den freienstul zü Westfaln gezogen werden sollten. Ihre Appellation gegen diese Beschwernis an unser kuniglich hofgericht habe dessen Hofrichter an Kgs. Statt zugelassen und beiden Teilen einen Rechttag gesetzt4. Dennoch hätten die Lüneburger ihn (Kg.F.) darum ersucht, sie gegen Verunglimpfung zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie in den landen und vor den lewten zu rechtlichem Austrag gelangten, die der Dinge kundig seien. Weil er aber persönlich durch Reichs- und seiner Fürstentümer Sachen beansprucht sei sowie seines Hofrichters und anderer nicht entraten könne, die Adressaten (Bff. Magnus von Hildesheim und Johann von Verden) aber beiden Parteien so gelegen und gewant seien, ernennt er sie aus kgl. Macht und Gewalt zu commissarien an seiner Statt und gebietet ihnen mit diesem Brief, gemeinsam oder einzeln beide Parteien oder ihre Anwälte sowie ggf. benannte Zeugen an gelegen stette vorzuladen und zu verhören sowie zunächst in freuntschafft beizulegen zu versuchen, andernfalls aber rechtlich zu verhören und durch ihren Rechtsspruch zu entscheiden. Er bevollmächtigt sie, Zeugen zur Aussage zu zwingen, der gehorsamen Partei im Falle des Nichterscheinens der anderen Recht zu sprechen und erklärt ihre Sprüche für ganz so verbindlich, als seien sie durch ihn (Kg.F.) selbst oder seinen Hofrichter erfolgt.
- Originaldatierung:
- Am nechsten freytag nach sant Michels tag.
- Kanzleivermerke:
- KVr: Jo(hann) Gysler.
Überlieferung/Literatur
Org. im StadtA Lüneburg (Sign. UA a 1444 Oktober 2), Perg., wachsfarbenes (Hofgerichts-) S 10 mit rotem Rücksiegel an Ps.
Druck: Fiedeler, Vehmgerichte S. 218-228, das kgl. Commissorium ebd. S. 223-225 n. 3.
Reg.: UB Verden 4 n. 553. Erwähnt RTA 17 S. 230 Anm. 2.
Lit.: Allgemein Baumbach, Königliche Gerichtsbarkeit (2017), S. 311 passim, bes. 349-353; Lindner, Feme S. 166.
Kommentar
Am 5. September 1444 hatte der Hofrichter Bggf. Michael von Maidburg dem als Freigraf Gf. Ottos von Tecklenburg bezeichneten Hornpfennig die Appellation Lüneburgs in deren Streit mit Eb. Nikolaus von Bremen und Gf. Christian von Oldenburg mitgeteilt, weiteres Prozedieren verboten und sämtliche bisherigen Sentenzen für ungültig erklärt, s. StadtA Lüneburg (Sign. UA a 1444 September 5), gedruckt bei Fiedeler, Vehmgerichte (w.o.). Laut StadtA Lüneburg (Sign. UA b 1447 Juni 12), wo i.ü. auf die einschlägigen Stücke UAa 1444 September, Oktober 2; UAb 1444 Oktober 12, 1446 April 19 I; UAc 1445 Oktober 4, 1446 April 19 II verwiesen wird, nahm der sich hier als Freigraf des freien Stuhles zu Muddendorppe bezeichnende Hornpfennig die Vorladung Lüneburgs zurück, nachdem den Klägern Genüge geschehen sei.
Anmerkungen
- 1Es handelt sich um Bf. Magnus (1424-1452) aus dem Hause der Hzz. von Sachsen-Lauenburg.
- 2Es handelt sich um Bf. Johann III. (von Asel, 1426-1470).
- 3Freistuhl im LK Gütersloh.
- 4Siehe den o.a. Kommentar.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 33 n. 53, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b5f8d8f7-8e5c-4622-895b-8f0ab91f180f
(Abgerufen am 07.02.2025).