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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 33

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Kg.F. bestätigt (in partiell etwas anderer Form als in der vorgen. Ausfertigung1) die Privilegien und Rechte der Benediktinerklöster St. Michaelis in Lüneburg und St. Johannis in Oldenstadt bei Uelzen, des Zisterzienserklosters in Scharnebeck, des Prämonstratenklosters Heiligenthal und der Benediktinnerinnenklöster in Ebstorf, Lüne und Medingen. Er bestätigt ihnen in der Erwartung, daß sie für sein und des Reiches Heil beten werden, namentlich die inserierte rechtmäßige Privilegienbestätigung und -erweiterung Kaiser Sigismunds von 1436 März 12, befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten etc. unter Strafandrohung deren Beachtung und beauftragt Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg mit deren Schutz.

Originaldatierung:
Die decimaoctava mensis julÿ.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d(omino) Caspare canc(ellario) ref. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im NLA HA (Sign. Celle Or. 100 Lüneburg, Michaeliskloster n. 783), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss (in [jüngerer] Holzkapsel). – Kop.: Inseriert in Urk. K. Karls V. von 1532 Januar 14 ebd. (Sign. Celle Or. 100 Lüneburg, Michaeliskloster Nr. 1193), Perg. − Abschriften3 im StadtA Lüneburg (Sign. AA P 5 n. 2, fol. 105r–108r), Pap. (16. Jh.); im NLA WO (Sign. Bestand IX Hs. 2, fol. 33r–38v), Pap.

Abb.: Digitales Faksimile des Org. (NLA HA, Sign. Celle Or. 100 Lüneburg, St. Michael Nr. 783) auf URL. www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction.action

Druck: Bilderbeck, Deduction Beil. n. 6b.

Reg.: Hempel, Inventarium 3 Sp. 153 n. 18; Hodenberg, UB des Klosters St. Michaelis zu Lüneburg n. 10954.

Lit.: Brosius, Lüneburger Klöster S. 152; Ders., Scharnebeck S. 656; Riggert, Lüneburger Frauenklöster S. 91 u. 353 Anm. 94.

Kommentar

Vgl. zunächst die Bemerkungen zur vorherigen n. 9. Dafür, daß es sich demgegenüber bei dem hiesigen Stück um eine spätere, rückdatierte Ausfertigung handeln könnte, spricht, daß Kaspar Schlick schon als Kanzler referiert, was erst nach dessen Ernennung im Januar 1443 (und natürlich vor dem Ende seiner Kanzleileitung spätestens Anfang 14495) möglich war. Allerdings müßte sich dann wohl auch für die Privilegienbestätigung von 1442 August 14 (Regg.F.III. H. 8 n. 50) eine Rückdatierung nachweisen lassen, denn in jener wird Schlick auch schon als Kanzler bezeichnet. Siehe auch unten n. 47.

Anmerkungen

  1. 1Hervorzuheben ist, daß in dem vorigen Stück ausdrücklich auch die Privilegien aller römischen Kaiser und Könige und aller Christen genannt werden, wohingegen in der vorliegenden Ausfertigung die Bestätigung ganz auf die inserierte Urk. bezogen wird. Der Entschluß des Königs zur Bestätigung wird zusätzlich mit dessen Hoffnung motiviert, die privilegierten Konvente würden für sein und des Reichs Heil beten, auch wird die königliche Auffassung, die Urk. Sigismunds sei rechtmäßig, hervorgehoben. Andererseits erscheint im vorliegenden Stück das Mandat an die Stadt Lüneburg erweitert um die Fakultät, bei Bedarf den Schutz der Reichsfürsten etc. anzufordern.
  2. 2Siehe RI XI n. 11285; Hodenberg, UB des Klosters St. Michaelis zu Lüneburg n. 1061.
  3. 3Lt. Nolte, Quellen S. 12f. finden sich eine Übersetzung und Abschrift im Kopialbuch 2 des Klosters Lüne.
  4. 4Dessen Zuordnung zu unserem hiesigen Stück erfolgt, weil dort als Vorlage das Org. in Hannover zitiert wird.
  5. 5Heinig, Kanzleipraxis S. 393–399; Ders., Friedrich III. (1997) S. 638–645.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 33 n. 10, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ac6111ba-0561-4573-b0a5-b4b59e973ea9
(Abgerufen am 24.04.2024).