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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. lädt Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Lübeck unter Hinweis auf das Urteil1 seines Kammergerichts, welches Klaus Werlemann und seine Mitpartei wegen der Beschlagnahme ihrer Schiffe und Kaufmannsgüter gegen sie erlangt haben, auf den 63. Tag nach Erhalt seines Briefes oder den nächstfolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich, um sich wegen des erlittenen Schadens gegenüber Werlemann und seiner Mitpartei oder deren Anwalt rechtlich zu verantworten, und bestimmt, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit auf Forderung der Gegenpartei im rechten verfahren werden soll, wie es sich nach seiner ordnung gebührt.

Originaldatierung:
Geben mit urteil … am viertzehendem tag des monatz marcii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. – KVv: Werlman (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080), Pap. (beschädigt, mit Textverlust), rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Kommentar

Siehe n. 112.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 74.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 75, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fbeba11d-e526-4d8b-b1b6-d8d353a53039
(Abgerufen am 19.04.2024).