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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet alle Gff. Herren, Ritter, Knechte und Städte des Stiftes Bremen unter Hinweis auf die Belehnung seines Sohnes Ehz. Maximilian von Österreich und Burgund und dessen Gemahlin Maria mit dem nach dem Tod Hz. Karls von Burgund als Reichslehen heimgefallenen Hzt. Geldern,1 dass Bf. Heinrich (III.) von Münster, Administrator des Stiftes Bremen, entgegen seiner Ehre und seinen Pflichten gegenüber K. und Reich eigenmächtig und ohne Grund die diesem Hzt. einverleibte Gft. Zutphen an sich gebracht habe.2 Nachdem Heinrich trotz seines ksl. Befehls3 weiter gegen das Hzt. und die Gft. vorgegangen sei und zusammen mit seinen Anhängern den Feinden Maximilians und Marias mit Rat und Hilfe nach wie vor beistünde, habe er ihn rechtlich vor sich geladen.4 K.F. befiehlt ihnen bei Strafe des Verlustes all ihrer von K. und Reich herrührenden Rechte und Privilegien sowie unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und Strafe aus ksl. Machtvollkommenheit, Bf. Heinrich weder heimlich noch öffentlich gegen ihn (K.F.), das Reich, Ehz. Maximilian und Maria weiter zu unterstützen oder dies ihren Leuten zu gestatten, sondern Heinrich zu veranlassen, weder ihn und das Reich in ihrem Eigentum noch Maximilian und Maria in ihrer Lehenschaft zu beeinträchtigen. Er droht andernfalls an, gegen sie und den Bf. mit den genannten und weiteren Strafen vorzugehen, was er jedoch lieber vermeiden würde.

Originaldatierung:
Am sechtzehennd(e)n tag des monats aprilis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Landtsch(aft) zu Premen (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Bremen (Sign. Trese 1-M 1480 IV 16), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Abschrift in Hermann von Posts Copiarium Archive ebd. (Sign. 2-P.1.-319, n. 150a), Pap. (18. Jh.).

Kommentar

Ein gleichlautendes Schreiben K.F. erging am 16. April 1480 ebenfalls an das Domkapitel von Münster, s. die Angaben bei Rohdich, Münster und der Niederrhein S. 85f. Bf. Heinrich erkannte am 14. September 1482 die Besitzrechte Ehz. Maximilians an Zutphen an, s. zu den Auseinandersetzungen ebd. S. 61–96; Veeck, Heinrich von Schwarzburg S. 105–125; Das Bistum Münster 3 S. 505–508; Böck, Herzöge S. 563–574.

Anmerkungen

  1. 1Die Belehnung erfolgte am 19. April 1478, s. Regg.F.III. H. 7 n. 624f. sowie unsere n. 245.
  2. 2Heinrichs Ansprüche auf Zutphen beruhten auf einer Urkunde K.F. vom 1. Mai 1475, in der letzterer dem Bf. die Einnahme dieser Gft. zu Händen des Reiches befohlen und diese ihm zugleich für seine Hilfe gegen Hz. Karl von Burgund für 60.000 fl. rh. als Pfand übertragen hatte, s. Nijhoff, Gedenkwaardigheden 5 n. 67 sowie Rohdich, Münster und der Niederrhein S. 28–32; Veeck, Heinrich von Schwarzburg S. 71f.; Böck, Herzöge S. 551f.
  3. 3Siehe n. 335.
  4. 4Siehe n. 336.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 337, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fb88a9d1-725d-4523-be80-c7f1b7bcf541
(Abgerufen am 28.03.2024).