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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Prozess1 Klaus Werlemanns und seiner mitsachwalter gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Lübeck, demzufolge erstere ihre Ansprüche durch Eidesleistung bekräftigen sollen. Werlemann sei vormals auf seine Klage gegen die Lübecker mit recht zuerkannt worden, neben den nach erkantnuss des ksl. Kammergerichts bereits vorgelegten Beweisen bezüglich einiger Klagepunkte weitere vorzubringen, die dieser dem Gericht auf einem Zettel zur Kenntnis gebracht und er (K.F.) dem Pfarrer von Danzig als Kommissar2 nach erkantnuss seines Kammergerichts in seinem besiegelten Brief3 zugesandt habe. Diese lauten, sofern sie Lübeck betreffen, wie folgt: [1] In den Jahren 1429, 1430, 1431 und 1433 hätten sich die Städte Lübeck, Wismar und Rostock mit den Königreichen Dänemark, Schweden und Norwegen in großer Feindschaft befunden.4 [2] In der Zeit des Krieges habe zwischen diesen drei Städten und dem Land Preußen und dessen Einwohnern, namentlich mit den Kaufleuten von Danzig, Friede und Freundschaft geherrscht. [3] In dieser Zeit habe die Stadt Lübeck durch ihre Diener und Söldner Klaus Werlemann und seinen mitsachwaltern aus Danzig, Einwohnern des Landes Preußen, ihr Schiff und ihre Kaufmannsware mit einem Wert von 3.000 preußischen Mark auf der See mit Gewalt genommen, in ihre Stadt geführt und dort als Beute aufgeteilt, wie es offenkundig und wahr sei. Am 26. Januar dieses Jahres habe Klaus Werlemann vor dem ksl. Kammergericht unter dem Vorsitz Albrechts von Pottendorf sein Beweismittel, das er in dieser Angelegenheit vor dem Pfarrer von Danzig als Kommissar erlangt hatte, unter dessen Siegel eingereicht. Nachdem dieses Beweismittel zusammen mit den anderen, vormals vor Gericht eingelegten Beweisen beiden Parteien rechttlich eröffnet und zu Gehör gebracht worden sei, habe der bevollmächtigte Prokurator5 der Lübecker davon Abschriften sowie Aufschub begehrt, um sich deshalb beraten und seine Antwort gegenüber den Zeugen geben zu können. Dagegen habe Klaus Werlemann durch seinen Anwalt vorbringen lassen, dass die Zeugen vor dem Kommissar rechttlich verhört worden seien und man dies den Lübeckern rechttlich verkündet habe, deren Anwalt daraufhin ebenfalls dort erschienen sei und ihre interrogatoria vorgebracht habe. Man habe die Zeugen schwören lassen und sie damit für glaubwürdig befunden, wie man es dem Register des dem Gericht vorliegenden Zeugnisbriefes entnehmen könne, weshalb die Beklagten keine Widerrede gegen die Zeugen vorbringen dürften. Er und seine Mitpartei hätten ihre Klage gut bewiesen, weshalb durch recht erkannt werden sollte, dass die Lübecker ihnen das geraubte Schiff und Gut entsprechend dem Reichs- und päpstlichen Recht mit der zwispil6 zusammen mit dem erlittenen Schaden erstatten sollen. Nachdem beide Parteien in Rede und Gegenrede dies zu recht gesetzt hatten, sei durch das ksl. Kammergericht zu recht erkannt worden, dass der Lübecker Prokurator, sooft er dies begehre und es ihm notdürftig erscheine, die Zeugen in der Zeit zwischen dem 26. Januar und dem nächstfolgenden Montag (Jan. 29) öffentlich verhören und an diesem Montag oder dem nächstfolgenden Gerichtstag seine Widerrede gegen die Aussage der Zeugen, aber nicht gegen deren Person, vorbringen dürfe. Am 16. Februar habe der Lübecker Prokurator nach Erscheinen beider Parteien vor dem Kammergericht darauf verwiesen, dass die Zeugen über Dinge verhört worden seien, wegen der man laut ksl. Ladung7 die Lübecker nicht geladen habe. Daher seien letztere auch nicht verpflichtet, sich gegenüber Werlemann und dessen Mitpartei in dem rechtten zu verantworten, und die gegen sie vorgebrachten Zeugenaussagen kraftlos. Außerdem habe der als Kommissar berufene Bf. von Kammin8 zum Zeugenverhör seinen Offizial eingesetzt, vor dem die vorgelegten Zeugenaussagen nicht rechttlich erfolgt seien, weshalb die Lübecker sich laut einer dem Gericht vorliegenden Appellation an ihn als K. gewandt hätten. Zudem hätten etliche der Zeugen an zweyen enden in den sachen getzeugt und ire namen verkert. Die Zeugen von Danzig sowie alle dortigen Bürger und Einwohner hätten sich schließlich in des Reiches Acht und Aberacht befunden,9 was man beweisen könne, wie es recht sei. Der Prokurator habe deshalb begehrt, dies beweisen zu dürfen, und gefordert, dass alle in dieser Angelegenheit ergangenen Zeugenaussagen, Urteile und Prozesse kraftlos und für die Lübecker nicht rechtsverbindlich sein sollten, da die Zeugen Ächter und Aberächter wären. Desgleichen seien die Zeugnisse der angereisten Zeugen, die der Rechtsgelehrte Meister Hartung von Cappel10 und der ksl. Protonotar Ulrich Weltzli11 auf seinen (K.F.) Befehl am ksl. Hof verhört hätten, im rechtten untauglich, da nicht der Anwalt der Lübecker, der zu dieser Zeit in Wien und davor am ksl. Hof gewesen sei, hinzugezogen wurde, sondern der jetzt verstorbene Konrad Billung12, der damals als Prokurator der Lübecker jedoch abberufen war. Der Lübecker Prokurator habe deswegen ebenfalls angeboten, dies zu beweisen, wie es recht sei, und dem Gericht eine an den Kaiser gerichtete Appellation gegen die vor dem Pfarrer zu Danzig abgelegten Zeugenaussagen vorgelegt, der zufolge der Pfarrer ein verdechttiger Kommissar in diesem Fall gewesen sei. Denn dieser berühre den Hochmeister des Ordens in Preußen, dessen Untertan der Pfarrer sei, als einen mitsachwalter, wie man es einem Gewaltbrief entnehmen könne, den der Hochmeister in dieser Sache Klaus Werlemann gegeben habe und der dem Gericht vorliege. Nach seiner Meinung seien deshalb diese Zeugenaussagen untauglich und kraftlos und hätten Werlemann und seine Mitpartei ihre Klage nicht ausreichend bewiesen, weshalb die Lübecker billigerweise mit rechtt freigesprochen werden sollten. Der Anwalt Werlemanns habe dem entgegen vorgebracht, es sei vormals im ksl. Kammergericht entschieden worden, dass die Lübecker sich gegenüber Werlemann in der Hauptsache in dem rechtten verantworten müssten. Man habe diesem, nachdem der Lübecker Anwalt ihm daraufhin zu rechten geantwortet habe, auf seine Klage gegen die Lübecker eine weysu(n)g erteilt, wie es der von ihm vor Gericht verlesene ksl. Gerichtsbrief13 ausweist, die er laut den Registern der abgelegten Zeugenaussagen rechtlich erlangt habe. Bezüglich der Appellation des Lübecker Anwalts wegen der Zeugenvernehmung durch den Offizial des Bf. von Kammin sei im ksl. Kammergericht ein Urteil ergangen, demzufolge diese Appellation den Zeugenaussagen aus dem Verhör des ksl. Kommissars keinen Schaden bringen solle. Was die Aussagen zu Acht und Aberacht betreffe, so seien diese mit bloßen Worten erfolgt und kein rechtlicher Beweis, Urteil und recht in dieser Angelegenheit ergangen, weshalb die Kläger nicht in ihren Rechten gehindert werden sollten. Der Lübecker Anwalt habe zudem nicht widersprochen, dass in seiner Gegenwart dem Pfarrer von Danzig als Kommissar durch das ksl. Kammergericht mit recht zuerkannt wurde, sein Zeugnis abzulegen, wie man es aus dem verlesenen Gerichtsbrief habe vernehmen können, weshalb die Lübecker gegen den Pfarrer auch keine unbillige Berufung einlegen dürften. Diese Appellation sei längst erloschen und ihr nicht mehr rechtlich nachzukommen. Außerdem sei in dem unlängst gesprochenen Urteil festgelegt worden, dass der Lübecker Prokurator seine Widerrede gegen die Zeugenaussage an sich, aber nicht gegen die Personen vortragen dürfe. Werlemanns Anwalt habe daher gefordert, dass eine solche Widerrede den Klägern unschädlich an ihren Rechten sein solle und die Lübecker zu keiner weisung noch unschulde gelassen werden sollten, und erneut rechtens begehrt. Dagegen habe der Prokurator der Lübecker seine Gegenrede vorgebracht, und beide Parteien hätten dies zu rechtt gesetzt. Also sei zu recht erkannt worden, dass, nachdem in der Angelegenheit recht und Urteil ergangen seien, der Prokurator von Lübeck Werlemann in der Hauptsache antworten müsse, was er getan habe, und dass die Lübecker bisher der Sache im Gericht zu langsam nachgekommen seien. Auch sei rechtlich erkannt worden, dass der Bf. von Kammin die Zeugen laut desselben Urteils habe vernehmen dürfen. Zudem sei von den Lübeckern nicht ausreichend vorgebracht worden, dass der Pfarrer von Danzig in dieser Sache ein verdechtig(er) Kommissar gewesen sei, der die Zeugen nicht redlich habe verhören wollen. Die Einwände der Lübecker wegen der Ladung und gegen die genannten Kommissare sollen Werlemann und seine Mitsachwalter nicht in ihren Rechten beirren oder ihnen Schaden bringen, da die Kommissare die Zeugen laut der ihnen zugesandten ksl. Kommission14 verhören sollten. Weil der Prokurator von Lübeck sich wegen der Acht und Aberacht nur durch schlechte Worte geäußert habe, die zum recht(e)n nicht genug wären, und dies auch gegen etliche Zeugen getan habe, obwohl vorher durch recht und Urteil festgelegt worden sei, dass er seine Einwände gegen die Aussagen der Zeugen und nicht gegen deren Person erheben möge, sei zu recht erkannt worden, dass das gefällte Urteil bestehen bleiben und den Lübeckern wegen ihrer Widerrede vor Gericht keine weiteren Tage eingeräumt werden sollen. Danach habe der Prokurator der Lübecker begehrt, ihm durch recht zu erläutern, ob ihm gegen alle Zeugen seine Widerrede verboten oder aber ihm diese gegen diejenigen Personen erlaubt sei, gegen die er sie vormals nicht erhoben habe oder dies nicht tun konnte, und er habe gefordert, dass Werlemann billigerweise seine mitsachwalt(er) mit ihren Namen im Gericht nennen sollte. Dagegen antwortete Werlemann, er habe die Namen der mitsachwalt(er) in seinem dem Gericht vorgelegten Gewaltbrief genannt, worauf recht und Urteil ergangen seien, und es daher nicht nötig und er auch nicht schuldig sei, diese noch einmal zu benennen, worauf beide Seiten dies ebenfalls zu recht setzten. Darauf sei zu recht erkannt worden, dass, nachdem der Lübecker Anwalt vormals gegen die Person der Zeugen Widerrede vor Gericht geleistet habe und deshalb Urteile ergangen seien, es bei diesen Urteilen bleiben solle. Außerdem sei zu recht gesprochen worden, dass Werlemann die Namen der mitsachwalt(er) in seinem Gewaltbrief genannt habe und es nicht nötig sei, diese weiterhin in d(en) rechte(n) zu bestimmen. Daraufhin habe der Lübecker Prokurator vorgebracht, dass die Zeugen nur vom Hörensagen gezeugt und nicht ausgesagt hätten, ob das Gut, wie es Werlemann in seinen dem Gericht vorgelegten Artikeln genannt habe, wirklich so viel wert gewesen sei. Außerdem hätten die Zeugen, deren Aussage zufolge Lübecker Söldnerund Diener den Raub unternommen hätten, nicht deren Namen genannt und auch nicht bezeugt, dass dies mit Wissen und Willen der von Lübeck geschehen sei, sondern nur angenommen, dass es anders nicht hätte passieren können. Die Artikel, die Werlemann dem Gericht vorgelegt habe, beinhalteten ebenfalls nicht, dass dies mit dem Wissen und Willen der Lübecker geschehen sei. Der Zeuge Nikolaus Storm, der vor dem Gericht ausgesagt habe, dass sich die Lübecker den Klägern gegenüber wegen dieses Raubes rechtens vor ihm verweigert hätten, habe die Unwahrheit gesagt, da die Lübecker diejenigen, die nach Klage und Beibringung von Zeugen des Raubes überführt worden seien, mit dem Schwert gerichtet hätten. Falls dies Werlemann in Abrede stellen sollte, so wollten sie dies beweisen, wie es recht sei, so dass man ihre Unschuld erkennen könne. Auch würden sich die Zeugen in ihrer Aussage widersprechen, wo der Raub geschehen sei, wie es sich aus dem Register zu ihrer Aussage ergebe. Er habe nach seiner Ansicht durch seine mehrfache Widerrede gegen die Zeugenaussage bewiesen, dass diese im rechte(n) kraftlos sei und den Lübeckern keinen Schaden bringen sollte. Trotz des von Werlemann in seinen Klageartikeln angeführten Raubes durch die Söldner und Diener der Lübecker und die Aufteilung der Beute und trotz der Anerkennung der Aussage von Werlemanns Zeugen glaube er, dass die Lübecker nicht schuldig seien, das Schiff und die Güter zu bezahlen, da diese Tat ohne deren Befehl, Wissen oder Einwilligung geschehen sei, sie auch keine Feindschaft oder Anteil daran gehabt und keinen Nutzen daraus gezogen hätten und überdies tun könnten, was ihnen mit recht zuerkannt worden sei. Er forderte daher, dass die Lübecker billigerweise für unschuldig erklärt werden und Werlemann, der seine und seiner Mitpartei Klage nicht bewiesen habe, wegen dieser nichts schuldig sein und davon absolviert werden sollten. Dagegen ließ Werlemann durch seinen Anwalt erneut vorbringen, dass die Lübecker angesichts der ergangenen Urteile und seiner beigefügten Beweise, mit denen er seine und seiner Mitpartei Klage, wie er hoffe, bewiesen hätte, nicht länger angehört und zu keinem Unschuldsbeweis in dieser Angelegenheit zugelassen werden sollten. Vielmehr solle durch recht erkannt werden, dass sie ihm und seiner Mitpartei das geraubte Gut entsprechend dem Reichs- und päpstlichen Recht mit der(en) zwispil15 zusammen mit dem erlittenen Schaden erstatten sollen, während der Anwalt der Lübecker forderte, dass letzteren billigerweise der Beweis ihrer Unschuld zugestanden werden sollte, worauf beide Seiten dies nach weiteren Worten tzurecht setzten. Nach erfolgter Beratung haben sein Kammerrichter und die Beisitzer am heutigen Tag auf die dem Gericht vorgelegten Klagen, Antworten, Briefe, Kundschaften und Zeugenaussagen nach Anhörung von Rede und Gegenrede und nachdem alles Vorbringen von beiden Seiten im rechten geschehen sei, einhellig Nachfolgendes zu recht erkannt: Wenn zwölf der mitsachwalter mit ihren Eiden ihre vor Gericht gegen die Lübecker vorgebrachten Klagen und Artikel bekräftigen würden, so sollen ihre Ansprüche wegen des Vorgehens der Lübecker gegen sie anerkannt sein, und wegen der Schäden soll geschehen, was recht sei. Andernfalls solle ebenfalls geschehen, was recht sei. Ihnen werde dabei eine Frist von dreimal neun Wochen und neun Tagen nach Ausstellung dieser Urkunde eingeräumt, in der sie vor dem Pfarrer von Danzig als Kommissar diese Eide leisten sollen. Unabhängig davon, ob diese Eidesleistung erfolge, soll auf dem 45. Tag nach Ablauf dieser Frist oder auf dem nächstfolgenden Gerichtstag geschehen, was recht sei. Zugegen waren die Rechtsgelehrten und Urteilssprecher Friedrich vom Graben, Georg Ungnad, Georg Fuchs von Fuchsberg, Prokop von Rabenstein, Ulrich Riederer, Ulrich Sonnenberger, Johann Hinderbach und Hartung von Cappel. 15 Siehe Anm. 6.

Originaldatierung:
Geben mit urteil … am achtzeenden tage des monads aprilis (nach Kop.).
Zeugen:
Zugegen waren die Rechtsgelehrten und Urteilssprecher Friedrich vom Graben, Georg Ungnad, Georg Fuchs von Fuchsberg, Prokop von Rabenstein, Ulrich Riederer, Ulrich Sonnenberger, Johann Hinderbach und Hartung von Cappel.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Inseriert in n. 112.

Kommentar

Siehe n. 74f.

Anmerkungen

  1. 1Seit wann dieser Prozess vor dem Kammergericht anhängig war, ist unklar. Die erste bekannte Nachricht ist die Ladung Werlemanns zum 24. Juni 1448, s. Regg.F.III. H. 24 n. 73. Zuvor hatten am 30. Juli 1446 Vertreter der Städte Greifswald, Stargard und Treptow einen Schiedsspruch gefällt, gegen den Werlemann jedoch, wie Lübeck dem Hochmeister des Deutschen Ordens Ludwig von Erlichshausen am 4. Juni 1450 mitteilte, an Kg.F. appelliert hatte, der daraufhin dem Abt Nikolaus von Pelplin eine Kommission erteilte und ihn mit dem Verhör von Zeugen beauftragte, s. Joachim-Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n. 2679f. und n. 2794 sowie Regg.F.III. H. 24 n. 88.
  2. 2Andreas Kunisch. Dieser sollte entsprechend dem kgl. Kommissionsauftrag in den Streitigkeiten Werlemanns mit Lübeck, Rostock und Wismar die von ersterem benannten Zeugen vernehmen. In diesem Zusammenhang ergingen am 28. März 1451 zwei Mandate Kg.F. an den Hochmeister des Deutschen Ordens, den Pfarrer zur unverzüglichen Durchführung der Kommission anzuhalten, s. Regg.F.III. H. 24 n. 9597.
  3. 3Siehe n. 68.
  4. 4Siehe zu den Auseinandersetzungen Daenell, Blütezeit der deutschen Hanse 1 S. 226–255; Niitemaa, Kaiser und die nordische Union S. 177–198.
  5. 5Vermutlich der Lübecker Syndikus Arnold (Sommernat) von Bremen, s. zu diesem Bruns, Lübecker Syndiker S. 95; Wiegand, Arnoldus Sommernat S. 49–53; Neumann, Erfahrungen S. 32–35.
  6. 6Mit dem doppelten Güterwert.
  7. 7Siehe n. 66.
  8. 8Siehe n. 65.
  9. 9Es ist unklar, auf welchen Vorgang sich dieses Argument bezieht. Kg. Sigmund hatte am 7. November 1418 über einige Danziger Bürger, jedoch nicht über die gesamte Stadt, die Acht verhängt und dieses Urteil dem dortigen Rat mitgeteilt, s. RI XI n. 3692f. Ob über Danzig später aus diesem oder einem anderen Grund eine Achtverhängung erfolgte, ist nicht bekannt; eine solche wird in folgender Ausführung von Werlemanns Anwalt als nicht bewiesen dargestellt. Danzig befand sich nachweisbar erst 1455 zusammen mit den anderen Mitgliedern des Preußischen Bundes in der Acht, s. n. 76.
  10. 10Hartung Molitoris d. J. von Cappel war Kammerprokurator-Fiskal K.F., s. Heinig, Friedrich III. S. 111–118.
  11. 11Siehe zu dessen Person ebd. S. 646–652.
  12. 12Billung war Prokurator des kgl. Hofgerichts und vertrat zugleich die Interessen Lübecks, s. dessen Schreiben vom 16. März 1450 aus Wiener Neustadt an den Lübecker Rat im UB Lübeck 8 n. 672 sowie zur Person Heinig, Reichsstädte S. 318 Anm. 489.
  13. 13Siehe n. 67.
  14. 14Siehe Anm. 2 und n. 65.
  15. 15Siehe Anm. 6.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 70, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fb278059-4b0a-44db-aaf8-1bd7bfffa61f
(Abgerufen am 28.03.2024).