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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Lüneburg von der durch Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck auch namens deren Bürger und Einwohner erhobenen Klage, dass ihnen trotz mehrmaligem Ersuchen zu ihrem Schaden nicht die Jahrgülten ausgezahlt wurden, die sie in den vergangenen Jahren bei den Lüneburgern laut deren besiegelten Verschreibungen gekauft hatten. Er befiehlt ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit unter Androhung einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und der Stadt Lübeck zufallenden Strafe von 10 Mark Gold, den Lübeckern ihre vorenthaltenen Jahrgülten gemäß den Verschreibungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt seines Briefes zu bezahlen, damit deshalb kein weiteres Ersuchen an ihn nötig würde.

Originaldatierung:
Am viertzehend(en) tag des monads may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit rücks. aufgedrücktem S. – Kop.: Vidimus Volkmars von Anderten, Kanonikers der Lübecker Kirche und Offizial der Stadt Lübeck, vom 7. September 1473 im AHL Lübeck (Sign. Urkunden Externa, Brunsvico-Luneburgensia n. 264), Perg., rotes S in wachsfarbener Schüssel an Ps. – Undatierte Abschrift ebd. (Sign. ASA, Interna, Zoll und Zulage n. 35343, fol. 20r–v), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Taxregister n. 2946.

Kommentar

Siehe n. 222.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 221, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/faa426bf-85a3-46ce-866a-84388470cf69
(Abgerufen am 28.03.2024).