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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. bekundet, ihn hätten Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck durch ihren Abgesandten Dr. utr. iur. Johannes Osthusen unterrichtet, dass sie, ihre Bürger und Einwohner und die, die ihnen zugehören und zu versprechn sten, mehrfach mit anderen fremden eyn und auslendig(e)n Gerichten belangt worden seien und deshalb Schaden erlitten hätten, obwohl sie, ihre Amtleute, Diener und Untersassen entsprechend ihren von den römischen Kgg. und Kaisern erlangten Privilegien willig gewesen seien, vor ihm als K. oder vor ihren ordentlichen Richtern rechtens stat zu tun. Da Lübeck ihm und dem Reich on mittel zugehöre, erteilt er Bürgermeistern, Rat und Gemeinde dieser Stadt für ewige Zeiten mit Rat der Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen aus ksl. Machtvollkommenheit, eigner bewegnuß und rechter wissen in craft diß brieves die Gnade, dass sie, ihre Bürger und Nachkommen zusammen mit ihrem Gut niemandem wegen keinerlei Sache, es handele sich um Leib, Gut oder Ehre, vor fremden eyn oder auslendig(en) Gerichten zu Recht zu stehen haben, seien es das Hofgericht von Rottweil, die heimlichen und andere westfälischen Gerichte, die Gerichte zu Magdeburg und Friedberg, das Landgericht des Hzm. Franken und des Burggrafentums Nürnberg oder weitere Hof-, Landes- oder andere Gerichte, sondern dass sie vielmehr davon exempt sein sollen. K.F. bestimmt aus ksl. Machtvollkommenheit, dass jedermann wegen Klagen oder Forderungen an die Stadt oder den Rat von Lübeck sein Recht nur vor ihm und seinen Nachfolgern im Reich, im Falle von Forderungen an Städte, Märkte, Dörfer, Gebiete und Gemeinschaften, die den Lübeckern gehörten oder jenen untertänig seien, vor dem Lübecker Rat suchen solle. Bei Forderungen gegen Hintersassen der Lübecker soll der Kläger sein Recht nur vor den Gerichten suchen, unter denen diese ansässig sind, wobei ihm letztere das Recht nach altem Herkommen ergehen lassen sollen. K.F. erklärt aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in craft diss brieves alle Prozesse, Urteile, Acht- und Aberachtverhängungen für kraftlos und den Lübeckern, ihren Untertanen und ihrem Gut für unschädlich, die gegen sie von auswärtigen Gerichten, Kommissaren oder delegierten Richtern erfolgt seien. Sollte jemandem von den Lübeckern und deren Richtern das Recht versagt werden, so solle der Betroffene sein Recht dennoch nur vor ihm (K.F.) oder seinen Nachfolgern suchen. K.F. erlaubt den Lübeckern aus ksl. Macht darüber hinaus, in ihren Gebieten Ächter und Aberächter zu beherbergen und Gemeinschaft mit ihnen zu halten, ohne damit gegen K. und Reich sowie Dritte gehandelt zu haben oder deswegen gerichtlich belangt zu werden. Falls diese Personen jedoch von ihren ordentlichen Richtern geächtet und als Ächter von ihm oder seinen Nachfolgern im Reich bestätigt worden seien, sollen die Lübecker gegen sie entsprechend seinen deshalb ergangenen ksl. Gebotsbriefen Recht ergehen lassen. K.F. erklärt, dass alle Privilegien, geschriebenen Rechte und Gesetze seiner Vorgänger und Nachfolger im Reich, die seine ksl. Gnade beeinträchtigten oder in diesem Sinne verstanden werden könnten, kraftlos sein und den Lübeckern keinen Schaden bringen sollen, und hebt sie zugleich aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in craft diss brieves auf. Er befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren etc. sowie allen anderen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und der Stadt Lübeck zufallenden Strafe von 100 Mark Gold dieses Privileg zu beachten und im Namen von K. und Reich die Lübecker darin zu schützen, denen er zugleich die ungehinderte Eintreibung der Geldstrafe erlaubt. An sand Silvesters tag.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (A, B). – KVv: Rta (Blattmitte) (A, B).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (A, B)1 im AHL Lübeck (Sign. Urkunden Externa, Caesarea n. 210), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. (A, B). – Kop.: Abschrift, die am 28. Januar 1534 dem Reichskammergericht präsentiert wurde, ebd. (Sign. Reichskammergericht K 40, fol. 11r–15v). – Beglaubigte Abschrift des öff. Notars und Verdener Kler. Johann Tostede ebd. (Sign. Reichskammergericht F 11 Q 12), Pap. (16. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. ASA, Interna, Privilegien n. 25136, fol. 48v–51v), Pap. (16. Jh.). – Zwei Abschriften ebd. (Sign. ASA, Interna, Privilegien n. 25157), Pap. (16. Jh.). – Drei weitere Abschriften ebd., Pap. (17. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Hs. 843, sub dat.), Pap. (17. Jh.).

Druck: UB Lübeck 11 n. 672.

Kommentar

Lübeck hatte seit 1460 Bemühungen um die Ausstellung dieses wichtigen Privilegs unternommen, die vor allem auch im Hinblick auf die Achtverhängung des Landgerichts des Burggrafentums Nürnberg erfolgten, s. die Angaben in n. 176 sowie zu den Verhandlungen am ksl. Hof, die zuerst Dr. Simon Batz, später Dr. Johannes Osthusen führte, der schließlich die Urkunde für 1.000 Gulden erwerben konnte, AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Privilegien n. 25157) sowie Neumann, Johannes Osthusen S. 31–38; Neumann, Simon Batz S. 65f.; Fouquet, Lübeck als Reichsstadt S. 286–289. Siehe n. 369.

Anmerkungen

  1. 1Die Orthographie der Zitate folgt A.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 193, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f7b12cf9-b2c1-4d05-9e6f-16572d3da4f6
(Abgerufen am 18.04.2024).