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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet den Bf. von Ratzeburg1 und Mgf. Johann von Brandenburg von der durch Bürgermeister und Ratmannen der Stadt Hamburg erhobenen Klage, Gfn. Theda von Ostfriesland und deren Söhne verweigerten ihnen die von ihrem verstorbenen Gatten Gf. Ulrich verbriefte Einlösung von Schloss und Stadt Emden sowie des Schlosses Leerort2 und würden sie auch anderer Weise beschweren. Da er wegen anderer unßer und des reichs mergkligen anlieggenden geschefft halben den sachen selbs nit aufgewarten kann und um den Parteien weitere Kosten und Mühe zu ersparen, befiehlt K.F. ihnen zusammen oder jedem einzelnen von ihnen und bevollmächtigt sie, an seiner statt auf entsprechendes Ersuchen beide Parteien auf einen Tag rechtlich vorzuladen, sie zu verhören und eine rechtliche Entscheidung zu fällen, dabei gegebenenfalls Zeugen zu vernehmen und sich weigernde Personen mit geeigneten Strafen zur Aussage zu zwingen. Er bestimmt, dass sie bei Nichterscheinen einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite prozessieren und an seiner statt und in seinem Namen so handeln sollen, wie es sich nach ordenu(n)g des rechtens gebührt oder nötig sein wird.

Originaldatierung:
Am virtzehnden tag des monets novembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Vidimus Bf. Johanns V. von Ratzeburg vom 1. Juni 1484 sowie gleichzeitiges Notariatsinstrument des öff. Notars Rudolf Schoppe, Kler. der Ratzeburger Diözese, im StA Hamburg (Sign. 710-1 I, Threse I FF 32), Perg., rotes S in wachsfarbener Schüssel an Ps. sowie Notarszeichen.

Druck: UB Ostfriesland 2 n. 1133 (Insert).

Reg.: UB Ostfriesland 2 n. 1121.

Kommentar

Über einen Erfolg der Vermittlungsbemühungen Bf. Johanns, der in der besagten Urkunde vom 1. Juni 1484 die Gfn. und deren Söhne vorlud, ist nichts bekannt. Hamburg einigte sich schließlich mit Edzard und Uko, den Söhnen Gf. Ulrichs, am 1. Juni 1493 dahingehend, dass diese der Stadt ihre Rechte an Emden und Leerort für 10.000 Lübische Mark abkauften und auf die Erhebung des Bierzolls verzichteten, s. UB Ostfriesland 2 n. 1361 sowie Bippen, Zollstreit S. 129–136; Schmidt, Geschichte Ostfriesland S. 124; Lengen, Anfänge S. 121f.

Anmerkungen

  1. 1Johann V.
  2. 2Siehe n. 358 Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 365, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/edd3d048-78ca-4c39-bbd0-7d4c5ac61902
(Abgerufen am 20.04.2024).