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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. bestimmt rechter wissen aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in crafft dis briefs für ewige Zeiten, dass den Bürgern, Einwohnern und Kaufleuten der Stadt Hamburg oder deren Erben Kaufmannswaren und Güter, die ihnen oder ihrem Gefolge zu Wasser und zu Land durch Schiffbruch, Räuberei und andere Unfälle abhanden kämen oder ihnen genommen würden, durch den Finder zurückgegeben werden sollen, da sich Bürgermeister und Rat darüber beklagt hätten, dass man den Betroffenen ihr Gut entgegen geistlichen und weltlichen Rechten vorenthalte und sie außerdem an der Bestrafung von Räuberei und anderen Taten hindere. Er erlaubt Bürgermeistern und Ratmannen dieser Stadt darüber hinaus, alle Übeltäter, die die Elbe befahren, nach dem Reichsrecht ungehindert zu bestrafen, jedoch unbeschadet der Obrigkeit und Rechte von K. und Reich sowie Dritter. K.F. befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen aus ksl. Macht unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und Bürgermeistern und Ratmannen der Stadt Hamburg und deren Nachkommen zufallenden Strafe von 50 Mark Gold die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
Am vierzehennden tag des monats julii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Declara(cion) Hamburg des genom(menen) guts halb(e)n (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Hamburg (Sign. 710-1 I, Threse I A 5), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss.

Druck: Schuback, Commentarius de jure littoris S. 327f. n. 34; Hamburgs S. 181–184 n. 58.

Reg.: Hempel, Inventarium 3 Sp. 286 n. 23; UB Hanse 10 S. 605 n. 982.

Kommentar

Mit diesem Privileg erklärte K.F. die Unrechtmäßigkeit des immer noch ausgeübten Strand- und Grundruhrrechts und übertrug der Stadt Hamburg die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf der Elbe, s. Reincke, Hamburgische Territorialpolitik S. 64; Tschentscher, Entstehung S. 43f.; Gabrielsson, Zeit der Hanse S. 149. Siehe n. 171.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 362, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ec97ea1c-f6a8-42f8-8d99-79bb2a1977d4
(Abgerufen am 19.04.2024).