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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. befiehlt Reginhard Laurender, der sich Freigraf zu Freienhagen nennt, unter Hinweis auf die vom Lübecker Bürger Klaus Muntzer vorgebrachte Appellation und seine an Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg übertragene Kommission1 aus ksl. Macht bei den Pflichten und dem Gehorsam, die er ihm und dem Reich von Amts wegen schuldig sei, sowie unter Androhung einer der ksl. Kammer zufallenden Strafe von 100 Mark Gold, nicht weiter gegen Muntzer zu prozessieren und zu urteilen, solange die Dinge vor ihm (K.F.) oder seinen Kommissaren in recht hanngen. Er erklärt, dass alle Prozesse und Urteile dieses Freistuhls kraftlos sein und Muntzer keinen Schaden bringen sollen, und droht Laurender andernfalls an, wegen seines Ungehorsams gegenüber K. und Reich auf Anrufen Muntzers mit den in der kgl. Reformation festgesetzten Strafen und der Ungültigkeitserklärung seiner Prozesse und Urteile vorzugehen.

Originaldatierung:
Am andern tag des monads september (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars Johannes Bracht, Kler. zu Münster, im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Evokationen n. 8422), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 143.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Otfried Krafft, eingereicht am 13.07.2023.

Der Ausstellungsort in der genannten Kopie im AHL Lübeck ist Graz (zu Gretz).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 144, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/eba95506-b082-4fe4-b570-edee7359d0c6
(Abgerufen am 25.04.2024).