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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. teilt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen mit, er sei unterrichtet worden, dass Margarete, die Witwe Hz. Alfonsenn1 von Schleswig, durch Gf. Gerhard von Oldenburg eigenmächtig und gegen Billigkeit und Recht ihrer Renten, Zinsen und Gülten, die ihr auf die Herrschaft Rendsburg und anderwärts als Heimsteuer verschrieben worden seien, sowie ihrer Kleinodien und ihrer fahrenden Habe und dadurch ihres Lebensunterhaltes beraubt worden sei. Trotz Margaretes mehrfacher Aufforderung um Rückgabe, habe Gerhard ihre Güter an andere Orte verbringen lassen und sich zudem geweigert, ihr geburlichs rechtens stattzugeben, so dass sie weder den Gf. noch die Güter zum Gehorsam des ksl. Gerichtszwangs und dem anderer Gerichte zcu recht habe bringen können.2 K.F. befiehlt ihnen allen und jedem einzelnen von ihnen aus ksl. Macht, Gerhard und dessen Untertanen, insbesondere diejenigen, die die Herrschaft Rendsburg und andere Güter Margaretes innehaben, diese in ihrem Besitz beeinträchtigten oder Gerhard gegen sie unterstützten, auf deren oder ihres Anwalts Aufforderung mit Leib und Gut in ihren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern und Gebieten dem rechten zcu hulff festzusetzen. Sie sollen dabei Margarete zur Erfüllung ihrer Ansprüche gestatten, ihre Gegner in Haft zu halten und sich deren Gut herausgeben zu lassen, bis sie entsprechend ihrer Verschreibung Genugtuung erlangt habe oder deshalb gütlich verrichtet sei, wie es sich nach Recht und Billigkeit gebühre.

Originaldatierung:
Am funff unnd zwenczigistenn tage des mandes julii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 3230) sowie eine weitere Abschrift ebd., beide Pap. (15. Jh.). – Vidimus Bf. Thilos von Merseburg vom 28. April 1470 sowie gleichzeitiges Notariatsinstrument von Andreas Krewl aus Freiberg, Kler. des Meißener Bistums, und Laurentius Margenfelt, Kler. des Pomesanischen Bistums, im StA Hamburg (Sign. 710-1 I, Threse I U 5), Perg. (durch Wassereinwirkung fast völlig unlesbar), schwarzes S in wachsfarbener Schüssel an HS sowie zwei Notarszeichen.

Druck: UB Lübeck 11 n. 471.

Lit.: Sauer, Hansestädte und Landesfürsten S. 17; Hoffmann, Spätmittelalter und Reformationszeit S. 293f.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist Hz. Adolf I.
  2. 2Siehe zum Vorgehen Gerhards, der sich im Sommer 1466 Rendsburgs bemächtigt hatte, sowie zu den folgenden Verhandlungen, in die sich auch Kgn. Dorothea von Dänemark zugunsten Margaretes einschaltete, Waitz, König Christian I. S. 64–70; Nehring, Graf Gerhard S. 78–81.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ea18859e-87d9-4750-9ecc-5b3f84a1d113
(Abgerufen am 20.04.2024).