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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. teilt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches und seiner Fürstentümer und Lande mit, dass er seinem Kaplan Dr. utr. iur. Johannes Osthusen1, der in ksl. Geschäften an seinem Hof geweilt hatte, sich nun nach Hause und danach wieder an den ksl. Hof zurückbegeben müsse, zusammen mit dessen Dienern, Hab und Gut aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in crafft diess briefs sein und des Reiches freies Geleit für Hin- und Rückweg erteilt habe. Er befiehlt ihnen zusammen und jedem einzelnen von ihnen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade, dieses Geleit zu beachten, Osthusen mit seinen Dienern und Pferden sowie seinem Hab und Gut durch ihre Länder, Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer und Gebiete zu Wasser und zu Lande frei, sicher und ungehindert ziehen zu lassen, ihn auf dessen Ersuchen zu geleiten oder ihm Geleit zu verschaffen und nichts dagegen zu unternehmen, noch dies Dritten zu gestatten.

Originaldatierung:
Am sechszundetzwaintzigesten tag der monets aprilis (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 4606), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe zu diesem n. 192.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 354, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e5dcdf6c-2a9c-485d-a4b1-47d62978dfcb
(Abgerufen am 20.04.2024).