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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck von der durch Hans von Northeim erhobenen Klage, ihr Bürger Robeke Neumarkt (Nigenmarckt) habe auf Northeims Vaters Grund und Boden zu seinem und seines väterlichen Erbes Schaden eine neue Mauer und ein neues Gebäude errichtet.1 Er befiehlt ihnen, die Bauten durch ihre Werk- und andere Leute, wie es sich gebührt, begutachten zu lassen und für den Fall, dass Northeim benachteiligt und auf dessen väterlichem Erbe und Grund gebaut worden sei, Neumarkt zu veranlassen, diese Gebäude abzureißen und Northeim Schadenersatz zu leisten. Sollte Neumarkt vermeintliche rechtliche Einwände dagegen haben, sollen sie ihm (K.F.) schriftlich unter ihrem Siegel den Sachverhalt schildern, damit er sich in seinem ksl. Kammergericht nach der gleichzeitig erfolgten Ladung Neumarkts2 im rechten zu richten wisse. K.F. befiehlt denen von Lübeck aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade, weder gegen Hans von Northeim und dessen Eltern noch deren Gut vorzugehen oder sie zu bekümmern und dies auch Dritten nicht, weder heimlich noch öffentlich, zu gestatten, solange der Streitfall vor ihm und seinem Kammergericht im rechten nicht entschieden sei.

Originaldatierung:
An achten tag des moneds decembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Mandat Northeim (oberer Blattrand); n(o)ta(ta) est p(res)en(ta) inhibi(ci)o dom(inis) cons(ulibu)s Lubucens(ibus) die Pauli c(o)nv(er)sion(is) XXq(uin)ta januarii anno LXXp(rim)o (oberer Blattrand, rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27086), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (Reste).

Druck: UB Lübeck 11 n. 667.

Kommentar

Siehe n. 201f. und n. 230.

Anmerkungen

  1. 1Die Familien Northeim und Neumarkt waren mehrfache Hausbesitzer in der Lübecker Hundestraße. Ludwig, dem Vater von Hans von Northeim, gehörte das Haus Nr. 74, das von den Häusern Nr. 73 und Nr. 75 begrenzt wurde, die sich im Besitz Robeke Neumarkts befanden, s. zu den Besitzverhältnissen sowie zu den Streitigkeiten und dem deshalb vor dem Lübecker Rat geführten Prozess, in dem am 19. Juli 1469 ein zugunsten des Beklagten gefälltes Urteil erging, UB Lübeck 11 n. 468 sowie Neumann, Hausbesitzer S. 209f.
  2. 2Siehe n. 188.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 187, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e4f47452-8e4b-401c-9c65-8a9c7d18e4b6
(Abgerufen am 29.03.2024).