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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. bestimmt, dass die Bürger der Stadt Hamburg und Zugehörige vor keinen fremden Gerichten, sondern nur vor dem Rat und ihren Landesfürsten belangt werden sollen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Regest im StA Hamburg (Sign. 111-1, Bd. 1, Senat Cl. I Lit. Ai n. 1 S. 98f.), Pap. (18. Jh.).

Kommentar

Ob ein solches Privileg für Hamburg tatsächlich ausgestellt wurde, bleibt ungewiss, da es sich bei diesem Archivregest um den einzigen bekannten Nachweis für diese Urkunde handelt, von welcher nicht nur keine Ausfertigung erhalten ist, sondern die auch weder in den RR (Chmel) noch im Taxregister auftaucht. Ein solches Privileg de non evocando ist nur von K. Sigmund überliefert, das für Hamburg am 21. Februar 1421 ausgestellt worden war, s. RI XI n. 4516 sowie Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien 2 n. 1247.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 217, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e3a33b86-c081-456d-8f1e-5bc56e96071b
(Abgerufen am 29.03.2024).