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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. bestätigt Heinrich von Waldenfels1 auf dessen Bitten und angesichts der Dienste, die dieser ihm, seinem Sohn, dem römischen Kg. (Maximilian), sowie dem Reich im Feld und in seinen ksl. Erblanden geleistet hat, rechter wißen aus ksl. Macht wißenlich in krafft diß briefs den Besitz und die Nutzung von Schloss und Stadt Lichtenberg, die sein Ahnherr Kaspar von Waldenfels2 mit den hohen und niederen Gerichten, Kirchlehen, Fischereigewässern, Wäldern etc. sowie mit allem übrigen Zubehör vormals von den Gff. von Orlamünde gekauft und wie diese bis zu seinem Tode besessen habe und die danach in den Besitz von Heinrichs Vater (Hans)3 und ihm selbst gelangt seien, und erlaubt Heinrich und dessen Erben, ksl. Freiung und Sicherheit in Schloss und Stadt Lichtenberg zu erteilen.4 Er bestimmt, dass Schloss und Stadt, soweit sie mit vermannten Landherren empfangen unnd begriffen seien, solche ksl. Freiung und Sicherheit besitzen und dass alle Personen, die aufgrund von Totschlag, Frevel und Händeln, wegen denen sie an Leib und Gut gestraft werden könnten, dorthin kämen, frei und sicher sein und dieselben Rechte und Privilegien ungehindert genießen sollen, wie andere Leute nach Recht und Gewohnheit, jedoch unbeschadet seiner und des Reiches Obrigkeit.5 K.F. befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und Heinrich und dessen Erben zufallenden Strafe von 40 Mark Gold, diese Bestätigung und Privilegierung zu beachten.

Originaldatierung:
Am vier und zwanzigsten tag des monats novembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Abschrift in den Novellae Imperatoriae des Melchior Goldast von Haiminsfeld in der SUB Bremen (Sign. msa 100, fol. 553r–554v), Pap. (17. Jh.).

Reg.: Chmel n. 8473; Waldenfels, Waldenfels 2 S. 34.

Anmerkungen

  1. 1Heinrich war Diener Kg. Maximilians, hatte sich 1488 in den Kämpfen für dessen Befreiung hervorgetan und von K.F. am 25. Juli desselben Jahres die Anwartschaft auf ein heimfallendes Reichslehen versprochen bekommen, s. Waldenfels, Waldenfels 2 S. 23–35.
  2. 2Siehe zur Person Kaspars Waldenfels, Waldenfels 1 S. 71–84.
  3. 3Siehe zu diesem ebd. S. 135–152.
  4. 4Der Verkauf erfolgte 1427 oder in den Jahren danach, s. Hübsch, Geschichte Naila S. 75.
  5. 5Dieses Gerichtsprivileg ließ sich Heinrich von Waldenfels im Hinblick auf die Versuche der Markgrafen von Brandenburg ausstellen, den Charakter der ritterlichen Halsgerichte als Reichslehen aufzuheben, s. Rupprecht, Herrschaftswahrung S. 323.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 400, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e0b092a4-58f5-44f7-86c9-48f7e2ccb71a
(Abgerufen am 25.04.2024).