Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Sie sehen den Datensatz 158 von insgesamt 408.

K.F. gestattet auf dessen Bitten Reuss (II.) von Thüngen zu Reußenberg1 sowie den anderen Angehörigen dieses Geschlechts mit Rat der Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen aus ksl. Machtvollkommenheit und rechter wissen in krafft diss brieffs, bei Schloss und Markt Thüngen eine Stadt zu errichten, sie mit Mauern, Türmen etc. und anderen notwendigen Wehren zu befestigen, aus den dortigen Bürgern, sooft sich dies gebührt, einen Rat zu erwählen, Amtleute einzusetzen sowie die Stadt mit Rechten, Amtleuten und Bürgern, mit guter ordnung, Handwerkszünften und allen anderen offenen Ämtern entsprechend den Gerechtigkeiten und Herkommen anderer Städte zu versehen, wie es ihnen notwendig erscheint. Er erlaubt ihnen darüber hinaus, in ihrer Stadt Thüngen am Tag von deren Kirchweihe einen Jahrmarkt und in jeder Woche samstags einen Wochenmarkt abzuhalten, die von allen Kauf- und anderen Leuten ungehindert nach Recht und Gewohnheit besucht werden und dieselben Rechte besitzen sollen wie die anderen Jahr- und Wochenmärkte der umliegenden Reichs- und anderen Städte, jedoch unbeschadet derjenigen in zwei Meilen Umgebung. K.F. befiehlt allen Reichsuntertanen aus ksl. Macht bei seiner und des Reiches schweren Ungnade die Beachtung dieser Privilegien.

Originaldatierung:
Am freytag vor unser lieben Frawen lichtmeß (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. – Kop.: Abschrift in den Novellae Imperatoriae des Melchior Goldast von Haiminsfeld in der SUB Bremen (Sign. msa 100, fol. 334r–v), Pap. (17. Jh.).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 12 /2 S. 110f. n. 42; Besold, Dissertatio de majestate S. 205f.

Reg.: Chmel n. 4145; Hefner, Kaiserurkunden Juliusspital S. 548f.

Kommentar

Trotz des ksl. Privilegs ist Thüngen später weder je als Stadt bezeichnet worden noch haben sich Rat oder Zünfte herausgebildet, s. Thüngen, Geschlecht Thüngen 1 S. 138f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe zur Person Reuss’, der ab 1477 Schultheiß von Frankfurt am Main war und dort 1486 starb, Thüngen, Geschlecht Thüngen 1 S. 138–140.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 158, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dc29a9c7-52dd-41ab-aa80-7c17db64933d
(Abgerufen am 29.03.2024).