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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. schreibt in gleicher Weise an Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Lüneburg1, lädt sie jedoch zugleich für den Fall, sie hielten sich nicht für zahlungspflichtig, peremptorisch auf den 63. Tag nach den genannten fünfzehn Tagen oder den nächstfolgenden Gerichtstag vor sich oder seinen Bevollmächtigten, damit sie die Ursachen für ihre Weigerung darlegen und ihre Einrede rechtlich vorbringen, wobei nach beiderseitigem Verhör geschehen soll, was recht sei. K.F. bestimmt, dass bei Nichterscheinen der Lüneburger vor Gericht gegen sie auf Forderung der Lübecker bezüglich des jenen zustehenden Teils der Pön weiter prozessiert werden soll.

Originaldatierung:
Am viertzennhenden tag des monats may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit rücks. aufgedrücktem S. – Kop.: Vidimus Volkmars von Anderten, Kanonikers der Lübecker Kirche und Offizial der Stadt Lübeck, vom 7. September 1473 im AHL Lübeck (Sign. Urkunden Externa, Brunsvico-Luneburgensia n. 265), Perg., rotes S in wachsfarbener Schüssel an Ps.

Reg.: Taxregister n. 2945.

Kommentar

In gleicher Weise ergingen zwei die Gültenzahlung an Lübeck betreffende ksl. Mandate an Wismar, s. ebd. n. 2947f. sowie Heinig, Friedrich III. S. 1304.

Anmerkungen

  1. 1Der Urkundentext ist bis dahin nahezu identisch mit dem von n. 221.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 222, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d8fd0f27-c470-40c1-88d9-d9b2f8708f73
(Abgerufen am 28.03.2024).