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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. bestätigt das Kammergerichtsurteil im Rechtsstreit Albrechts von Holtz gegen die Städte Lübeck, Wismar und Rostock, dem zufolge die Widerrede von deren Anwalt Arnold vom Loe gegen Holtz gegebenenfalls gehört werden und danach geschehen solle, was recht sei.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erwähnt in einem abschriftlich vorliegenden Brief des Rates der Stadt Lübeck an Dr. Günther Milwitz vom 24. Oktober 1472 im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27031, Bl. 11), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Battenberg-Diestelkamp, Protokoll- und Urteilsbücher 1 S. 151 n. 306.

Kommentar

Im sogenannten "Großen preußischen Prozess"2 waren Albrecht von Holtz, auf den inzwischen die Rechtsansprüche Eckhard Westrans’ und Klaus Werlemanns als deren Anwalt übergegangen waren, sein Bruder Ludwig sowie Hans Nitzenow und dessen Mitstreiter als Danziger Prozessvertreter gegen die drei Städte übriggeblieben, wobei es offenbar auch zwischen den Klägern zu Streitigkeiten gekommen war. Siehe zum weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens, bei dem ein wohl 1477 gefälltes Kammergerichtsurteil durch K.F. später wieder aufgehoben wurde, Regg.F.III. H. 20 n. 248, n. 254 und n. 267; Neumann, Lübecker Syndici S. 42; Ders., Erfahrungen S. 50f. sowie n. 340, n. 344 und n. 349.

Anmerkungen

  1. 1Das Ausstellungsdatum nach Battenberg-Diestelkamp, Protokoll- und Urteilsbücher 1 S. 151 n. 306.
  2. 2Siehe n. 3.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 215, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d4869b0a-9844-4dfb-891a-f9d8a9ae7672
(Abgerufen am 29.03.2024).