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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. hebt auf Bitten Bf. Davids von Utrecht1 aus kaiserlicher Machtvollkommenheit die Verfahrensregeln in den Gebieten der Utrechter Kirche auf, denen zufolge alle Rechtsstreitigkeiten vor den ritterlichen Amtsleuten mit deren Stimmenmehrheit ohne Appellationsrecht an den Rat des Bischofs entschieden werden, ohne dass die Beteiligten ein Mittel zur Wiedergutmachung besäßen, während Lehnsprozesse nach altem Brauch vor allen Vasallen geführt und von ihnen mehrheitlich entschieden werden, wobei der Bf. die Aufwendungen der Vasallen zu tragen hat. Da dies die Rechtsprechung des Bf. als Lehnsherr außerordentlich erschwert und zum Schaden der Utrechter Kirche und der beteiligten Prozessparteien führt, weil kein Lehnsprozess durch den Lehnsherren nach gewöhnlichem Recht entschieden wird, bestimmt K.F. dass bei Prozessen vor den Utrechter Amtsleuten eine Partei, die sich durch ein Zwischen- oder Schlussurteil beschwert fühlt, an den bischöflichen Rat appellieren darf. Er erteilt diesem auch mit Rechtskundigen besetzten Gremium ausdrücklich das Recht, die Appellationen anzunehmen und sie nach der Ordnung des Rechts zu untersuchen, zu beurteilen und zu einem Ende zu führen und die Urteile, soweit sie nicht durch eine Appellation am kaiserlichen Kammergericht anhängig sind, in üblicher Weise zur Vollstreckung zu bringen, ohne dass der bisherige gegenteilige Brauch dem entgegenstünde. In einem Prozess, der zwischen einem Lehnsherrn und einem Vasallen oder zwischen zwei oder mehreren Vasallen de potioritate juris feudalis geführt wird, sollen mindestens zehn erfahrene und taugliche Vertreter der bischöflichen Lehnskurie zum Verhör des Streites und zu dessen rechtlicher Entscheidung genügen, damit die Fälle nicht durch alle Vasallen untersucht und entschieden werden müssen, wobei dem jeweiligen Bf. das Recht des Vorsitzes als Lehnsherr während der Dauer des Prozesses vorbehalten bleiben soll. K.F. bekräftigt noch einmal aus ksl. Macht ausdrücklich, dass all seine Anordnungen für ewige Zeiten gültig sein sollen, und befiehlt deren Einhaltung unter Androhung seiner schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und dem Bf. von Utrecht und dessen Nachfolgern zufallenden Strafe von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Tertia octobris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. – Kop.: Abschrift2 in der SUB Hamburg (Sign. Cod. jur. 2275, fol. 79r–80v), Pap. (16. Jh.).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 7, 2 S. 202f. n. 32; Water, Groot placaatboek 2 S. 948f.

Reg.: Chmel n. 6796; Taxregister n. 3416.

Lit.: Enklaar, Het landsheerlijk bestuur S. 55f.; Zilverberg, David van Bourgondie S. 43f.

Anmerkungen

  1. 1David war ein unehelicher Sohn Hz. Philipps von Burgund und damit ein Halbbruder Hz. Karls des Kühnen, in dessen Gefolge er sich beim Treffen mit K.F. in Trier befand, s. Vaughan, Charles the Bold S. 144 und S. 146 sowie zur Person Davids Zilverberg, David van Bourgondie; Berbée, David von Burgund.
  2. 1Siehe Katalog Handschriften Hamburg 10, 1 S. 31.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 244, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d0dc3ad2-77b9-404b-b3d7-57582a4356a8
(Abgerufen am 24.04.2024).