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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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Kg.F. schreibt den Bürgermeistern, Räten und Gemeinden der Städte Lübeck, Hamburg, Wismar, Rostock, Stralsund und anderer Hansestädte, er zweifele nicht, dass sie von der Verurteilung der Soester wegen ihres Ungehorsams gegenüber dem Eb. Dietrich von Köln und seinem kgl. Gebot laut seines ihnen vorgelegten Urteilsbriefes1 vernommen hätten. Da jedoch Gericht und Urteil nur dann von Nutzen seien, wenn ihnen der übliche Schutz, Schirm und die Urteilsvollziehung nachfolgten, befiehlt er ihnen zusammen und jedem einzelnen von ihnen aus kgl. Machtvollkommenheit, mit denen von Soest keine Gemeinschaft zu halten, sie nicht zu beherbergen und zu beköstigen, sondern sie als des Reiches Ächter zu verfolgen und dem Eb. von Köln nach Aufforderung Hilfe zu leisten, damit sie zu Gehorsam gebracht werden. Kg.F. droht Ungehorsamen an, gegen sie ebenfalls mit schweren Strafen des Reiches vorzugehen.

Originaldatierung:
An sambstag vor sand Anthonien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. – KVv: Rta (Blattmitte); an die hense stede (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im AHL Lübeck (Sign. Urkunden Externa, Caesarea n. 191a), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Druck: UB Lübeck 8 n. 274.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 28.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 29, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cef97fc9-1077-40c3-a6d1-1035f0073694
(Abgerufen am 24.04.2024).