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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. beurkundet das am heutigen Tag auf Klage des Eckhard Westrans aus Danzig gefällte Urteil seines Kammergerichts gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Wismar bezüglich deren unterlassener Eidesleistung. Demnach habe Westrans dem Kammergericht, dem an seiner (K.F.) statt Mgf. Wilhelm von Hachberg in Wien vorsaß, durch seinen Redner, in recht angedingt, vorbringen lassen, dass die Wismarer die Eide nicht in der Frist geleistet hätten, wie sie in dem vor dem Kammergericht verlesenen ksl. Urteilsbrief1 festgesetzt worden seien, weshalb er glaube, mit recht gegen diese geklagt zu haben. Dagegen erwiderte der Anwalt von Wismar, dass Westrans sich mit den Wismarern bereits geeinigt habe und sie seinen besiegelten quittbrief besäßen, er ihnen außerdem seine Klage und Anweisung nie zur Kenntnis gegeben habe. Westrans sei überdies in dem Urteil auferlegt worden, den Wismarern einen Kommissar zu benennen, der sie zur fristgemäßen Eidesleistung auffordern soll, was jedoch nicht geschehen sei. Auch habe er (der Anwalt) etliche ksl. Räte von dieser Festlegung unterrichtet, weshalb er erwarte, dass Westrans keine Klage gegen die Wismarer zugestanden werde. Darauf ließ Westrans vorbringen, dass beide Parteien laut des verlesenen Urteilsbriefs gegeneinander in recht gestanden hätten und denen von Wismar auf deren Begehr ein Eid zuerkannt worden sei, um sich der Klage zu entledigen, man ihm jedoch nicht auferlegt habe, die Wismarer zur Eidesleistung aufzufordern. Dies sei auch nicht förmlich des rechtens oder gewonheit des ksl. Kammergerichts, denn der, dem eine solche Eidesleistung zuerkannt worden sei, müsse dieser nachkommen und dem rechten Genüge tun und dürfe nicht die Gegenpartei deswegen weiter behelligen. Da die Wismarer mit einer solchen Eidesleistung unbilligerweise in Verzug geraten seien, sei es nicht nötig, jemanden deshalb weiter zu verhören. Er glaube daher, dass seine Klage gegen die von Wismar mit recht bestehen und ihm sein Recht auf Schadenersatz vorbehalten bleiben solle, und setzte dies zu recht. Der Anwalt von Wismar habe daraufhin ausgeführt, dass auf sein Betreiben hin Westrans die Einforderung der Eidesleistung auferlegt worden sei, nachdem man dessen Quittung vorgelegt habe. Auch habe jener ihnen seine Klage nicht verkündet, so dass sie ihnen nicht bekannt gewesen sei und sie davon nach strengkeit des rechten absolviert sein sollten. Jedoch sei zu uberflussigem rechten den Wismarern die Eidesleistung aufgezwungen und Westrans auferlegt worden, diese durch einen Kommissar einzufordern, was jedoch nie geschehen sei. Auch sollten die ksl. Räte, die davon Kenntnis hätten, deswegen verhört werden. Außerdem würden die Wismarer noch am heutigen Tag den ihnen auferlegten Eid leisten, wie es recht sei, weshalb er erwarte, dass Westrans’ Klage und Rechtsansprüche gegen die Wismarer nicht zugelassen, diese vielmehr vorbehaltlich ihres Rechtes auf Schadenersatz davon absolviert werden sollten, und setzte dies ebenfalls zu recht. Daraufhin sei vom Kammergericht einhellig zu recht erkannt worden, dass Westrans’ Klage gegen die von Wismar zugelassen werde, da jene nicht den Eid in der gesetzten Frist geleistet hätten. Außerdem sollen Westrans auf dessen Begehr Gebotsbriefe gegeben werden, dass die von Wismar ihm innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach deren Erhalt wegen seiner Klage und erlangten Rechte am ksl. Hof Genugtuung zu leisten haben. Kämen die Wismarer dem in der festgesetzten Zeit nicht nach, so werden sie zugleich auf den 63. Tag nach Ende dieser Frist rechtlich vorgeladen, um wegen der Rechte Westrans’ und ihres Ungehorsams mit der Reichsacht und anderen notdürftigen Prozessen gegen sie nach ordnung des reichs rechten vorzugehen. Bey dem rechten sein gesessen.. Johann Rüttler, Propst zu Rheinfelden, Hans von Parsberg, Sigmund vom Stein, Lutz von Landau, Meister Ulrich Arsinger, Meister Johann Gelthaus, Hans von Murach und Hans Pirckheimer urtailer.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am siben und zweintzigisten tag des monads apprillis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc.

Überlieferung/Literatur

Org. im AHL Lübeck (Sign. Urkunden Externa, Caesarea n. 203a), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Kommentar

Siehe n. 59, n. 137 und n. 146.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 113.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 114, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cb985014-f443-4206-8268-38bd21816f2d
(Abgerufen am 28.03.2024).