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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. verbietet der Stadt Lübeck ein weiteres Prozessieren im Rechtsstreit des Kölner Bürgers Johann von Oldorp mit dem Danziger Bürger Ludwig von Holtz und dessen Mitpartei.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erwähnt im Entwurf einer auf den 28. Juni 1482 datierten Urkunde von Bürgermeistern und Rat der Stadt Lübeck1 im AHL Lübeck (Sign. ASA Externa, Batavica n. 1096), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Die endgültige Entscheidung des Rechtsstreites wurde schließlich dennoch durch K.F. an Lübeck übertragen, der am 3. Dezember 1483 der Stadt Köln befahl, die Güter des verurteilten Oldorps zu beschlagnahmen, s. Regg.F.III. H. 7 n. 658f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe das Regest im UB Hanse 10 n. 978. Darin bekunden Bürgermeister und Rat, dass Ludwig von Holtz seinen Prokuratoren Vollmacht für den Prozess erteilt hat, der aufgrund einer von der Gegenpartei erwirkten ksl. Inhibition von Lübeck zurück nach Brügge verwiesen worden war.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 356, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cb388796-c7ca-4cfd-b58b-55d4fff22ebf
(Abgerufen am 28.03.2024).