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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet Hz. Bernhard (II.) von Sachsen (-Lauenburg) von der Klage des Hans Lettverdriff, der zufolge dieser in gutem Glauben und Vertrauen seine Güter den Revaler Einwohnern Lubbert Holthusen, Hans Lauschede und Hans Lippe anempfohlen habe, letztere diese noch zum Teil besäßen, davon jedoch jede Rechenschaft verweigerten und sie ihm mit Gewalt und ohne recht vorenthielten. Da er ander(er) unser(er) und des reichs mercklicher gescheffthalb solch sachen zu disen zeit(e)n nicht verhören und entscheiden könne und um den Parteien weitere Kosten und Mühe zu ersparen, befiehlt er Bernhard und bevollmächtigt ihn mit disem brief, beide Parteien rechtlich vorzuladen, zu verhören und eine rechtliche Entscheidung zu fällen. K.F. bestimmt, dass Bernhard auch bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite im rechten prozessieren, sich weigernde Zeugen mit geeigneten Strafen zur Aussage zwingen und an seiner statt handeln soll, wie es sich nach ordnung des rechten gebührt und nötig sein wird.

Originaldatierung:
Am sambstag nach sannd Martins tage.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc.KVv: Hanns Leitvertrib (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Schleswig (Sign. Urk. Abt. 210 n. 363), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Beiliegende Abschrift ebd., Pap. (15. Jh.).

Kommentar

In einem Schreiben vom 9. August 1456 unterrichtete der Revaler den Lübecker Rat davon, dass er zwei Prokuratoren bevollmächtigt habe, um sich gegen nicht näher bezeichnete Anschuldigungen Lettverdriffs zu verteidigen, s. UB Lübeck 9 n. 359.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 86, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c734b7cb-5e32-45c2-85fb-a9607b2ec4b9
(Abgerufen am 25.04.2024).