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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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Kg.F. unterrichtet Hz. Otto (I.) von Braunschweig (-Lüneburg-Wolfenbüttel) davon, dass ihm Marquard Milthaupt seine vermeintlichen Ansprüche gegen Bürgermeister und Ratmannen der Stadt Hamburg, einige der dortigen Bürger sowie Volrad Heest wegen etlicher, ihm vorenthaltener liegender Güter vorgebracht und sich über die Zufügung weiteren Unrechts beklagt habe. Um den Parteien weitere Kosten und Mühen zu ersparen, setzt er Otto zum bevollmächtigten Kommissar und Richter ein und befiehlt ihm, an seiner statt beide Parteien rechtlich vorzuladen, zu verhören und eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Kg.F. bestimmt, dass auch bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt werden soll, wie es sich nach des rechten ordnung heischt und geburt, und dass Ottos Rechtsspruch gültig sein und von beiden Seiten eingehalten werden soll. Er befiehlt Otto außerdem, sich weigernde Zeugen mit geeigneten Strafen zur Aussage zu zwingen.

Originaldatierung:
An sant Lucien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r. – KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Hamburg (Sign. 710–1 I, Threse I FF 11), Perg. (stockfleckig), rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Kommentar

In diesem Rechtsstreit ging es u. a. darum, dass sich angeblich die Hamburger Bürger Eler Raven, Hans Byntdenpagen und Wilke Groper der Einlösung von Pfandbriefen über sechzig Pfennig von einem Zehnten in Ochsenwerder durch Milthaupt widersetzt hatten. Hz. Otto verfügte am 9. August 1444 gegenüber diesen Bürgern die Beschlagnahme dieser Briefe, s. das Notariatsinstrument des öff. Notars Eckhard Clemer, Kler. der Bremer Diözese, vom 23. August 1444 über die schriftliche Übergabe dieses Urteils an Groper ebd., Perg., mit Notarszeichen. Siehe n. 27.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 22, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c22d9711-2760-4c10-bf06-da656af45b41
(Abgerufen am 20.04.2024).