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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. erinnert Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck an die Verabredung, die in Bremen durch seinen Rat Johann von Rohrbach, Freiherrn zu Neuburg am Inn, und ihren Ratmannen mit Bürgermeistern und Rat der in Acht und Aberberacht befindlichen Stadt Lüneburg getroffen worden war, der zufolge auf Verlangen letzterer ksl. Briefe ausgefertigt und bei Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg hinterlegt worden seien.1 Da die Lüneburger die dafür ausgemachte Geldsumme bisher noch nicht entrichtet hätten, befiehlt er ihnen aus ksl. Macht und unter Hinweis auf seinen in Abschrift beiliegenden Brief2 an die von Lüneburg, diese zu veranlassen, die Geldsumme unverzüglich und ohne weitere Weigerung bei Bürgermeistern und Rat von Nürnberg zu hinterlegen und seine Briefe in Empfang zu nehmen, damit er nicht gezwungen sei, weiterhin mit Acht und Aberacht gegen sie vorzugehen. K.F. verbietet denen von Lübeck unter Androhung seiner schweren Ungnade, mit den geächteten Lüneburgern Handel oder Gemeinschaft zu unterhalten, sollten diese seinen Brief missachten.

Originaldatierung:
An montag vor sand Anthonien tag (nach Druck).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. (nach Druck). – KVv: Den ersamen, dem burgermaister und rat zu Lübegk, unsern und des reichs lieben getrewn (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

Org. im AHL Lübeck (Sign. Stadt Lüneburg, Vol. IV), Pap., vermutlich Kriegsverlust. Nur im unten angeführten Druck überliefert, danach das Regest.

Druck: UB Lübeck 11 n. 7.

Lit.: Neumann, Erfahrungen S. 59.

Kommentar

Siehe n. 150.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich dabei um drei am 12. März 1464 ausgestellte Urkunden, welche die Achtaufhebung, deren Verkündung an die Reichsuntertanen und einen Schutzbrief zugunsten Lüneburgs betrafen, die jedoch in Nürnberg verblieben. Ausführliche Regesten auf der Grundlage dieser drei Orgg. werden im zukünftigen Heft Nürnberg, Teil 4 geboten.
  2. 2In diesem ksl. Schreiben vom 13. Januar 1466 wird Lüneburg aufgefordert, die in Nürnberg hinterlegten Urkunden abzuholen. Ein ausführliches Regest auf der Grundlage des Org. wird im zukünftigen Heft Niedersachsen geboten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 164, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bef6ec44-09fe-4670-8f62-d2e43e17e174
(Abgerufen am 19.04.2024).