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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Lübeck unter Hinweis auf seine an Hz. Heinrich (IV.) von Mecklenburg erteilte Erlaubnis zur Errichtung eines Zolles1 und ihre Befreiung2 davon mit, dem Hz. zufolge werde dieser Zoll so gering veranschlagt, dass sie davon nicht beschwert würden, und seien sie und ihre Leute nicht von der Zollzahlung befreit.3 Er befiehlt ihnen daher, Heinrich den Zoll entsprechend seines ksl. Privilegs zu entrichten und ihn nicht darin zu beeinträchtigen, um nicht weiterhin deswegen angerufen zu werden.

Originaldatierung:
Am funfften tag des mandes july (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 4480, fol. 11r), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Taxregister n. 4376.

Kommentar

Siehe zur Ausstellung dieser Urkunde Sauer, Hansestädte und Landesfürsten S. 84; Eibl, Mecklenburg und das Reich S. 42f. Siehe n. 303.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um die Zölle von Grevesmühlen und Ribnitz, deren Errichtung K.F. am 16. August 1471 erlaubte, s. Regg.F.III. H. 20 n. 198.
  2. 2Siehe n. 219.
  3. 3Laut ihren alten Zollprivilegien war die Stadt Lübeck jedoch von jeglichem Zoll in Mecklenburg und in der Herrschaft Rostock befreit, s. ebd. Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 299, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bb48a769-f665-4692-b498-ea04da72af1f
(Abgerufen am 25.04.2024).