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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet Hz. Wilhelm (I.) von Braunschweig-Lüneburg von der durch Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck erhobenen Klage, Wilhelm oder dessen Untertanen hätten ihren Bürgern auf des Reiches freier Straße eigenmächtig und unbillig Kaufmannsgut weggenommen, obwohl die Lübecker als gehorsame Untertanen bei etwaigen Klagen oder Forderungen Dritter sich einer rechtlichen Entscheidung durch ihn (K.F.) als ordentlichen Richter nie verweigern würden. Er befiehlt ihm, den Lübecker Bürgern ihr Kaufmannsgut unentgeltlich zurückzugeben und sie dadurch unclaghaft zu machen oder sich mit ihnen in anderer Weise innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Zustellung dieses Briefes gütlich zu einigen. Andernfalls werde er gegen Wilhelm vorgehen, wie es sich nach ordnung des rechten gebühre.

Originaldatierung:
Am funfften tag des monads jullii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Der statt Lubeck (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 5035), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Druck: UB Lübeck 10 n. 622.

Kommentar

Hz. Wilhelm hatte eine Ladung Stockfisch, die von Lübeck nach Lüneburg gebracht werden sollte, mit dem Argument beschlagnahmen lassen, dass K.F. letztere Stadt geächtet1 und jeden Handel mit ihr verboten habe, s. das an Lübeck ergangene Rechtfertigungsschreiben Wilhelms vom 24. März 1464 im UB Lübeck 10 n. 455 sowie zum Konflikt außerdem ebd. n. 451 und n. 485–487. Jedoch hatte Lübeck von K.F. eine zweijährige Ausnahmeregel erlangt, s. unsere n. 147. Siehe n. 182.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 150.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 160, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/baf08406-e0c3-4da1-9d9c-e6a9f57f58b9
(Abgerufen am 16.04.2024).