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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. verbietet den Hansestädten und Reichsuntertanen an der See unter Hinweis auf seinen vormaligen Befehl1 aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung des Verlustes aller von K. und Reich erworbenen Privilegien und Rechte sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und Kg. Christian (I.) von Dänemark oder dessen Nachfolgern zufallenden Strafe von 100 Mark Gold, mit den in ihrem Ungehorsam verharrenden Gegnern Christians Handel oder Gewerbe zu treiben, Gemeinschaft mit ihnen zu halten, sie in ihren Städten und Gebieten zu beherbergen oder dies ihren Leuten zu gestatten, denjenigen Hilfe oder Beistand zu leisten, die wegen Missachtung seines ksl. Befehls bestraft würden, und die Gegner Christians aufzunehmen und zu schützen. Andernfalls wolle er mit den genannten Strafen und mit anderen Mitteln gegen sie vorgehen, wie es sich gegen Ungehorsame gegenüber dem Reich und Verächter ksl. Gebote gebührt.

Originaldatierung:
Am dreyzehenden tag des monads februarii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Beglaubigte Abschrift des Bamberger Archivkonservators Dr. Georg Rapp vom 19. Juli 1864 im LA Schleswig (Sign. Urk. Abt. 8 n. 20), Pap., olives S unter dem Text aufgedrückt.

Reg.: Taxregister n. 3900.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 247.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 252, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b6517159-88ed-4e97-96ba-8aac6aa18132
(Abgerufen am 28.03.2024).