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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts, dem zufolge auf Klage Johann Kelners über die Stadt Danzig die in der reformacien1 vorgesehenen Strafen, Acht und Aberacht2 sowie die Zahlung von 4.000 Gulden verhängt werden.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erwähnt in einem Schreiben3 des Lübecker Prokurators Arnold vom Loe vom 22. Mai 1465 an den Lübecker Rat im AHL Lübeck (Sign. Reichshofrat), das bisher nicht aufgefunden werden konnte, dessen Druck jedoch im UB Lübeck 10 n. 595 vorliegt, danach das Regest.

Kommentar

Siehe n. 154.

Anmerkungen

  1. 1Die sog. "Reformatio Friderici", s. n. 16.
  2. 2Danzig befand sich bereits zusammen mit den anderen Mitgliedern des Preußischen Bundes in der Acht, s. n. 76.
  3. 3Darin rät vom Loe dem Lübecker Rat, das Urteil aus der ksl. Kanzlei gegen Zahlung der üblichen Gebühren auszulösen, da Kelner inzwischen verstorben sei.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 159, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b5bf1c7a-e633-4841-9c23-e921cd333c63
(Abgerufen am 28.03.2024).