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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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Kg.F. unterrichtet Hz. Otto (I.) von Braunschweig-Lüneburg (-Wolfenbüttel) davon, dass ihm Marquard Milthaupt d. J. seine rechtlichen Ansprüche gegen die Hamburger Ratmannen (Eler Raven, Hans Byntdenpagen1) und Wilke Groper sowie den dortigen Bürger Volrad Heest bezüglich Güter und eines Freihofes auf der Insel Billwerder vorgebracht und sich wegen der Vorenthaltung weiterer Güter und der Zufügung anderen Unrechts beklagt habe.2 Um den Parteien weitere Kosten und Mühen zu ersparen, setzt er Otto rechter wissen zu seinem Kommissar und Richter ein und bevollmächtigt ihn, beide Parteien rechtlich vorzuladen, zu verhören und ohne weitere Verzögerung eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Kg.F. bestimmt, dass bei Abwesenheit einer Partei dennoch verfahren werden soll, wie es sich nach des rechten ordenu(n)g gebührt, und dass Ottos Rechtsspruch gültig sein und von beiden Seiten eingehalten werden soll. Er befiehlt und bevollmächtigt Otto außerdem, sich weigernde Zeugen mit geeigneten Strafen zur Aussage zu zwingen, und für den Fall, dass nach dessen Kenntnis kein sicherer Zugang nach Hamburg möglich sei, für diesen zu sorgen und seinen Ladungsbrief in den nächsten Städten, Dörfern und Pfarrkirchen verkünden zu lassen.

Originaldatierung:
An sandt Franciscen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt!

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Hamburg (Sign. 710-1 I, Threse I R 9), Pap. (durch Wassereinwirkung beschädigt, mit Textverlust, von hinten überklebt), rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Der Urkundentext ist an dieser Stelle unlesbar, die Namen sind ergänzt nach dem Urteil Hz. Ottos vom 9. August 1444, s. die Angaben in n. 22.
  2. 2Siehe n. 22.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 27, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b4733ed4-eb36-44be-829f-4fffe3c7eeb1
(Abgerufen am 20.04.2024).