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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. teilt Lorenz, Huprecht, Hein und Bele Broling, Johann Buylgenn sowie allen anderen, die diese Angelegenheit berührt oder die sich dieser annehmen, mit, dass Heinrich Constin ihn um die Bestätigung des Urteils von Bürgermeistern und Rat der Stadt Hamburg und darüber hinaus gebeten habe, den notwendigen prozess des rechtens gegen sie ergehen zu lassen.1 Er lädt sie peremptorisch auf den 63. Tag nach Erhalt seines Briefes oder auf den nächstfolgenden Gerichtstag rechtlich vor sich oder seinen Bevollmächtigten, damit sie die erbetene rechtliche Bestätigung des Urteils und die Weiterführung des Prozesses vernehmen oder aber ihre rechtlichen Einwände dagegen vorbringen. K.F. bestimmt, dass bei Nichterscheinen der Beklagten vor Gericht auf Forderung der gehorsamen Gegenpartei im rechten verfahren und prozessiert werden soll, wie es sich nach seiner ordenung gebührt.

Originaldatierung:
Am zwelft(e)n tag der monets novembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars Eberhard Pot, Kler. der Münsteraner Diözese, im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27088), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 260.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 352, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a003801d-492d-4be9-b5a1-a760dd5a771f
(Abgerufen am 23.04.2024).