[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. gibt als elltister regierunnder herr und furst in Osterreich zu dem von seinen Räten Bf. Wilhelm von Eichstätt und Bf. Friedrich von Augsburg auf beder derselbenn tail verwilligung ausgehandelten Vertrag zwischen Ehz. Sigmund von Österreich einerseits und den Hzz. Albrecht (IV.) und Georg von Bayern, andererseits mit folgendem Inhalt1:

[1.] Bezüglich der Straßen sollen sie nachbarschaftlich miteinander auskommen und bei Streitigkeiten gütliche Einigung suchen.

[2.] Auf die Mgft. Burgau gesteht Hz. Georg Ehz. Sigmund und dessen Erben jederzeitige freie Lösung zu. Sobald Sigmund oder seine Erben diese schriftlich einfordern, tritt Hz. Georg innerhalb von 14 Wochen gegen Bezahlung der Hauptsumme die Mgft. ab und stellt darüber eine Urkunde aus.2

[3.] Alle Verschreibungen Ehz. Sigmunds an Hz. Albrecht, ausgenommen jene der versigellten heyratsabrede3, werden zurückgenommen und mittels Urkunden für nichtig und kraftlos erklärt. Ehz. Sigmund gibt den Hzz. Albrecht und Georg umb abtuenng der bemellten brief 52.000 fl. rh.4 und weitere 50.000 fl. rh. als Kaufgeld für die Vorlande, womit der Kauf rückgängig gemacht ist. Schäden, die den Hzz. daraus erwachsen soll-ten, erlassen sie Sigmund zu fruntschafft.

[4.] Sobald Ehz. Sigmund und die Hzz. von Bayern dem Vertrag zugestimmt und ihre Untertanen davon in Kenntnis gesetzt haben, nennt Ehz. Sigmund 20 von seinen Räten, von denen die verwanndten oder verdachten fünf auswählen, die er dann als Richter einsetzt. Im Falle, dass diese Räte nicht gemaint wern, wählen die verwanndten oder verdachten den Eb. von Salzburg, den Bf. von Augsburg oder Gf. Eberhart von Württemberg d.Ä. bzw. einen ihrer Räte – wie vertraglich festgelegt – als Richter, die dann über zukünftigte Streitfälle unverhynndert der kaiserlichen acht urteilen, doch so, dass sie Ehz. Sigmund ains gegenrechten auch sein, wie im entsprechenden Artikel des Vergleichs. Eine Zustimmung der Untertanen soll innerhalb Monatsfrist an Ehz. Sigmund erfolgen, wer ablehnt, soll hingegen von den Hzz. von Bayern gegen Ehz. Sigmund nicht angenommen werden, wie es der Vergleich der obengenannten Bff. genauer beinhaltet.

Originaldatierung:
An pfintztag sannd Barbara tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. – KVv: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1488 XI 7), Perg., rotes S 21 in wachsf. Schüssel mit wachsf. S 16 rücks. eingedr. an Ps. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 47, sub dat. 1488 XI 7), Pap. (18. Jh.).

Reg.: RTA, M.R. 3, S. 338 n. 61d; Chmel n. 8340; Lichnowsky (-Birk) 8 n. 1198.

Lit.: Baum, Sigmund der Münzreiche S. 496f.; Wolf, Doppelregierung Friedrichs III. S. 482.

Kommentar

Die Bestätigungsurkunde K.F.s führt die einzelnen Punkte der Vereinbarung exemplarisch an und verweist bezüglich Details auf die von den Bff. von Eichstätt und Augsburg ausgestellte Vergleichsschrift. Die bayerischen Hzz. waren jedoch mit dem Ausgleich nicht einverstanden. Über den weiteren Verlauf der Einigungsbestrebungen zwischen Ehz. Sigmund und den Hzz. von Bayern s. Baum, Sigmund der Münzreiche S. 497f. (hier allerdings irrtümlich 1489 als Datierung der bischöflichen Vergleichsschrift).

Anmerkungen

  1. 1Der Entwurf der Bff. für den Vergleich zwischen Ehz. Sigmund und den Hzz. von Bayern liegt dieser Zustimmung K.F.s im Original und abschriftlich bei, Reg. in den RTA M. R. 3 S. 335 n. 61a.
  2. 2Zur Mgft. Burgau s. n. 262.
  3. 3Es handelt sich hierbei um die Mitgift von 84.000 fl. rh. an die Kaisertochter Kunigunde.
  4. 4Dies war die Verschreibungssumme für die Mgft. Burgau.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 331, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-12-04_1_0_13_30_0_331_331
(Abgerufen am 29.03.2024).