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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. befiehlt von ksl. Macht Schultheißen, Bürgermeister und Rat der Stadt Freiburg im Breisgau, die Landesordnung binnen einer Frist von zwanzig Tagen nach Erhalt dieses Mandates anzunehmen. Dieser von den Räten Kg. Maximilians und Ehz. Sigmunds von Österreich für seine Landschaft, für das Haus Österreich und alle Untertanen be-schlossene Landesordnung hat die Stadt aber bis dato nicht wie die anderen Städte und Länder des Hauses Österreich Folge geleistet, was ihn nicht unbillich befrembdet und zu gedulden nicht gebůret. Bei Nichtbeachtung des Mandats drohen schwere Ungnade und der Verlust aller Freiheiten und Privilegien.

Originaldatierung:
Am achten tag novembris.

Überlieferung/Literatur

1 Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Konz. von 1488 November 8, Köln, im HHStA Wien (Sign. AUR 1488 XI 8), Pap.

Reg.: Chmel n. 8327; Lichnowsky (-Birk) 8 n. 1187.

Anmerkungen

  1. 1Das Konzept weist von großteils einer Hand ausgeführte Streichungen und Korrekturen im Text sowie teilweise gestrichene Zusätzen am Rand auf.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 328, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-11-08_1_0_13_30_0_328_328
(Abgerufen am 20.04.2024).