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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. gebietet von ksl. Macht allen Untertanen, die auf dem Gut Tegernmoos bei Wangen sitzen, Marquard Brisacher, seinen Rat, und dessen Bruder Karl nicht an der Nutzung des Lehens Tergernmoos1, welches ihnen ihr Vater Marquard (d.Ä.) vererbt hatte, zu hindern. Bei Verstoß gegen diesen Befehl trifft sie schwere Ungnade und eine Pön von zehn Mark Gold, die unableßlich zur Hälfte in die ksl. Kammer und zur Hälfte den Brüdern Brisacher zu zahlen ist. Sollten sie meinen, einicherlai rechtlicher einrede dawider zu haben, lädt K.F. sie oder einen von ihnen bevollmächtigten Anwalt auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes, der wir euch funfchechen fur den ersten, funftzehen fur den andern unnd funftzechen fur den dritten unnd letzten rechttag seczen unnd benennen, bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung gegen die Brüder Brisacher oder einen von ihnen bevollmächtigten Anwalt vor sich oder seinen Bevollmächtigten an einen noch zu benennenden Ort im Reich. Er weist darauf hin, dass auch in ihrer Abwesenheit auf Forderung der Gebrüder Brisacher oder ihres Anwalts rechtlich nach Gebühr verfahren wird.

Originaldatierung:
Am letzten tag des moneds junii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert in zwei Notariatsinstrumenten (A, B), (A) des Johannes Ungemut von Ravensburg, Bistum Konstanz, öff. Notar, von 1488 September 1, Unternytzenbrugg, im HHStA Wien (Sign. AUR 1488 IX 1), Perg., Notarszeichen; (B) des Johannes Brandis, öff. Notar und Laie des Bistums Konstanz, von 1489 Oktober 13 im HHStA Wien (Sign. AUR 1488 VI 30), Perg., Notarszeichen.

Lit.: Heinig, Friedrich III./1 S. 385; zu Marquard d.J. Brisacher s. Heinig, Friedrich III./1 S. 383–385; zu den Brüdern Marquard (d.J.) und Karl Brisacher s. Kramml, Konstanz S. 307–310.

Anmerkungen

  1. 1Die Belehnungsurkunde von 1487 Juli 10 wird hier erwähnt, s. n. 276.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 323, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-06-30_1_0_13_30_0_323_323
(Abgerufen am 29.03.2024).