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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. erklärt, dass er dem Propst und dem Konvent des Augustinerchorherrenstifts Eberndorf von fleissiger bete, und aus ursachen uns darzu bewegende auf Lebenszeit des Propstes die Freiheit geschenkt hat, dass die zum Kloster gehörenden Leute und Holden ihre Bußgelder keinem Land-, Markt- oder Stadtrichter, sondern dem Propst zahlen sollen. Den Blutbann betreffend soll der Amtmann des Propstes den Übeltäter wie er mit gürtl umfangen ist, an das Landgericht ausliefern. Das Gut des Verbrechers soll beim Propst verbleiben.1 K.F. gebietet bei Androhung schwerer Ungnade und einer Pön von zehn Mark Gold, die zur Hälfte in die ksl. Kammer und zur Hälfte dem Propst geleistet werden soll, allen Hauptleuten, Gff. Herren etc. und allen Untertanen die Beachtung der genannten Freiheit.

Originaldatierung:
An montag nach st. Lorenzen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im HHStA Wien (Sign. AUR 1487 VIII 13), Pap. (18. Jh.).

Reg.: Lichnowsky (-Birk) 8 n. 1003; Schroll, Urkunden-Regesten Eberndorf S. 83 n. 103.

Lit.: Naschenweng, Eberndorf S. 128.

Kommentar

Siehe auch n. 48.

Anmerkungen

  1. 1Nach Feigl, Niederösterreichische Grundherrschaft S. 141, war es üblich, dass Eigentum und Habe des Deliquenten grundsätzlich dem Niedergerichtsherrn blieben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 282, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-08-13_2_0_13_30_0_282_282
(Abgerufen am 19.04.2024).