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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. gebietet got dem almechtigen zu lobe mit rate und willen der Kff. Fürsten und annderer in mercklicher zale, weil manche sich gegen das Reich erheben, um die ge-lider des reichs anezufechten, die zu trennen und sie der Ehre, Würde und des reichs oberkeit dewtscher nacion zu entziehen, allen Reichsuntertanen und ordnet an:

[1.] 1Wenn jemand sich des Reiches Titel, Ehre, Würde oder oberkeit gegen K.F. oder seinen Sohn Maximilian anmaßt und das Reich deshalb bekämpft, oder wenn eine frembde getzůnge nation die Kff. und Fürsten des Reichs und ihre Glieder uber ordenliche rechtgebott überzieht oder bekriegt, haben die unmittelbaren Nachbarn den Bedrängten Hilfe zu leisten, während die weiter Entfernten binnen vier Wochen auf schriftliches Ersuchen Beistand zu gewähren haben. Grundsätzlich haben die Nachbarn der Bedrängten stärkere Hilfe zu Fuß oder zu Ross zu leisten, jedoch auf Kosten dessen, dem die Hilfe geleistet wird und von dessen Schlössern, Städten oder Plätzen die Hilfstruppen zu verpflegen sind. Die Hilfe hat solange zu währen, wie der Krieg andauert, außer der Hilfesteller benötigt die Truppen für sich, weil er selbst in Kriegsgeschehen verwickelt ist.

[2.] Niemand darf geheim mit den Feinden des Reichs Frieden schließen, außer dieser Friede wäre mit allen anderen gemeinsam ausgehandelt worden.

[3.] Sollten Schlösser, Städte oder Plätze erobert oder Gefangene gemacht werden, so stehen diese dem jeweils Angegriffenen zu, der ein zimlich vergleichung mit den Helfern vornimmt, die Schäden erlitten haben. Mit Beute soll nach Gewohnheit verfahren werden.

[4.] Gefangene beider Seiten sollen ausgetauscht werden.

[5.] Weil jeder Friede zuvor erber auffrichtung, gerecht recht und hanndhabung ervordert, wird das Kammergericht nach Rat der Kff. Fürsten und weiterer Glieder des Reichs mit geeigneten und unbescholtenen Hofrichtern, Beisitzern und Schreibern besetzt, damit jeder Hilfe erlange und Recht gesprochen bekomme laut einer besundern ordnung daruber begriffen.

[6.] K.F. erklärt ausdrücklich die Gültigkeit dieser Ordnung für die Erbländer.

[7.] Denjenigen Fürsten, Gff. Herren und Städten der nacion, die nicht anwesend sind, wird diese Ordnung zugesandt. Sie haben sie unter Androhung von Strafen einzuhalten. Innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Erhalt einer Ausfertigung dieser Ordnung sollen sie ihre offene versigelt brief nach Nürnberg schicken und dem Rat übergeben.

[8.] Die Briefe dieser Ordnung und auch alle Urkunden über einen nachträglichen beybrief sollen vom Rat in Nürnberg verwahrt werden. Dieser hat gegen Erstattung der Unkosten jenen ein beglaubigtes Vidimus auszustellen, die dieses anfordern.

[9.] Wer innerhalb der festgesetzten Frist keine beybrieve sendet, dem braucht man keine Hilfe zu leisten, außer K.F. und die Kff. gestatten dies ausdrücklich und der Säumige reicht seine beybrieve nach.

[10.] K.F. gebietet allen Reichsfürsten, die vorliegende Ordnung zu halten und ihr in allen Punkten zu folgen, außerdem dem Kammergericht Hilfe und Beistand zu leisten und den Frieden zu Frankfurt von 1486 zu befolgen.

[11.] Die Ordnung soll für die Dauer des Landfriedens von 1486 Geltung haben.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monets maii.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1487 V 18), Perg., wachsf. S 15 mit wachsf. S 16 vorders. eingedr. an Ps., SS der Kff. Eb. Berthold von Mainz, Pfgf. Philipp bei Rhein, Hz. Friedrich von Sachsen, Mgf. Johann v. Brandenburg, der Bff. Wilhelm von Eichstätt und Friedrich von Augsburg, Hz. Albrecht von Sachsen und der Brüder Friedrich und Sigmund, Mgff. zu Brandenburg, angekündigt, aber nicht angebracht. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 47 sub dat.), Pap. (18. Jh.).

Druck: RTA M. R. 2 S. 514–517 n. 390/IV.

Lit.: Wolf, Doppelregierung Friedrichs III. S. 308–313; RTA M. R. 2 S. 504–517.

Reg.: Chmel n. 8038; Lichnowsky (-Birk) 8 n. 957.

Kommentar

Nach Seyboth, RTA M.R. 2, ist dies die vierte und endgültige Fassung des Projekts einer Konstitution oder Einung zum Schutz gegen auswärtige Feinde, die vermutlich auf einen Entwurf Eb. Bertholds von Mainz zurückgeht. Das Fehlen der kurfürstlichen und fürstlichen Siegel der vorliegenden Fassung zeigt, dass die Konstitution nicht in Kraft gesetzt wurde. Widerstand leisteten vor allem die Kff. von Mainz, Trier und der Pfalz, die ihre Zustimmung davon abhängig machten, dass K.F. den Kölner Rheinzoll abstellte, was dieser jedoch ablehnte.

Anmerkungen

  1. 1Die Initien der einzelnen Abschnitte sind im Original hervorgehoben.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 273, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-05-18_1_0_13_30_0_273_273
(Abgerufen am 28.03.2024).