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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. lädt desgleichen Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg zu rechtlicher Verantwortung vor sich.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der Urkunde der Stadt Augsburg an K.F. von 1487 Januar 31 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1487 I 31), Pap., rotes S des Ausst. als Verschluss rücks. aufgedr. unter Papieroblate (ab und verloren).2

Kommentar

Die Stadt erhielt den Ladungsbrief eigenen Angaben zufolge am Abend des 29. Januar 1487. Sie habe Sigmund von Pappenheim zuerst eine Teilsumme des Anschlags bezahlen wollen. Dieser habe die entrichtete Summe aber nicht angenommen, da er nicht befugt sei, Teilsummen entgegenzunehmen. Daraufhin habe Augsburg eine Gesandtschaft zu Sigmund mit der ganzen Summe geschickt. Diese habe aber auf ihn warten müssen und sei bis dato noch nicht zurückgekehrt. Am 20. Januar 1487 erhielt Augsburg von Sigmund von Pappenheim eine Quittung über 5.200 fl.3 Siehe nn. 220 u. 244.

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung s. n. 253.
  2. 2Druck: RTA M. R. 1 S. 503f. n. 516.
  3. 3Siehe RTA M. R. 1 S. 515 n. 527/20.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 254, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-01-12_2_0_13_30_0_254_254
(Abgerufen am 28.03.2024).