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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. setzt den Ritter Konrad Auer, der das Schloss Mailberg (Martberg) innehat, als Meister der dortigen Kommende sowie der Johanniterkomtureien in den Ftmm. Steiermark, Kärnten und Krain, die vor ihm Achaz Bohunko innegehabt hat, ein. Er wird dem Johanniterorden die Kommende Mailberg nicht entziehen, obwohl er selbst dies beabsichtigte und die päpstl. Erlaubnis dafür vorliegt.1

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Konrad Auers von 1486 Dezember 19 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1486 III 6), Perg., rotes S des Ausst. in wachsf. Schüssel an Ps. mit handschriftlichem Vermerk2 des Ausst. links auf der Plica.3

Lit.: Fürnkranz, Mailberg S. 28f.; Latzke, Die Klosterarchive S. 588, Anm. 1; Lechner, Mailberg S. 399–411; Hlavácek, Originalurkunden S. 87f.

Kommentar

Siehe n. 270. Der ehemalige Söldnerführer Achaz Bohunko, der die Kommende als Komtur von 1462 bis 1480 geleitet hatte, ernannte den ksl. Kämmerer Konrad Auer, der dem Orden nicht angehörte, zu seinem Nachfolger, s. Wienand, Johanniter-Orden S. 388f. 1477 besetzte Kg. Matthias Corvinus Mailberg. Bis 1491 blieb das Schloss an einen seiner Parteigänger verpfändet, die Komturei ging an die Johanniter zurück, s. Lechner, Mailberg S. 407. Im Revers führt Auer aus, dass sein Pfleger Caspar Haugwitz und die Komturen samt den Konventen des Johanniterordens der österreichischen Ballei während seiner Abwesenheit bei Hof in Mailberg eigenmächtig einen Meister einsetzen wollten. Daraufhin wird Auer schriftlich bei K.F. vorstellig und erwirkt die Einsetzung als Meister in Mailberg und in den Ftmm. Steiermark, Kärnten und Krain. Auer verpflichtet sich, ohne ausdrücklichen ksl. Befehl den Johanniterorden nicht an sich nemen noch gebrauchen. Auch wird er die Schreiben, die an die Komturen und Konventualen sowie an Haugwitz ergangen sind, treulich beachten. Er wird mit Haus und Schloss in Mailberg nach den Bestimmungen der päpstl. Bulle verfahren, sobald K.F. ihm dies willentlich kundtut. Dazu versichert er K.F. seinen Rat und seine Hilfe. Sollte er jemals anders handeln, darf sich K.F. an dessen und an dessen Erben Hab und Gut schadlos halten.

Anmerkungen

  1. 1Eine Instruktion K.F.s für den Laibacher Propst Peter Knauer zu den Verhandlungen mit Papst Sixtus IV. von 1481 Oktober 1 sah vor, dass die Kommende Mailberg im Falle einer Vakanz dem St. Georgs-Ritterorden inkorporiert werden solle, s. Petersohn, Politische Zielvorstellungen S. 138 bzw. 141, Anm. 20.
  2. 2Der Vermerk wird im Revers angekündigt und lautet: Ich obgenantter Connradt Awer bekenn mit disser meiner hanndgeschrifft alles, das oben geschriben steet und bekrefftig das damit, dem also treulich nachzegeen.
  3. 3Der Revers ist regestiert bei Chmel n. 7892.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 247, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-12-19_1_0_13_30_0_247_247
(Abgerufen am 19.04.2024).