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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. belehnt Heinrich Herting, seinen Pfleger zu Ernstbrunn, wissentlich mit dem brief, was wir im zu recht und von gnaden daran verleichen sullen oder můgen, mit folgenden Stücken und Gütern aus seiner Lehenschaft des Ftm. Österreich und einigen freien Eigengütern, die vormals den Zistersdorfern gehört hatten und die wegen einer verhandlung Bernhards und nach dessen Tod als letzten seiner Familie an ihn gefallen waren, samt Zubehör: im Dorf Fallbach fünf Häuser (herberig), die Erhart Haintzmann, Andreas Köppl, Thomas Pottenhofferin, Ulrich Tetzber und Wolfgang Grün innehaben; zwei halbe Lehen, die Christian Schuster und Michael Mader innehaben; fünf Viertel Feldlehen, die Wolfgang Grün, Stefan Kleberauer, Jörg Pruxrer und Thomas Degen innehaben; vier Viertel Weingärten, wovon man jährlich von jedem einen Eimer Most dient; 3 ½ Joch Acker, die Michael Drummel, Wolfgang Amendel und Hans Ember innehaben; zu Ungerndorf ein Lehen, auf dem Christian Veit sitzt und eines, auf dem Hans Pair sitzt; ein Feldlehen, das ebenfalls Christian Veit innehat und das in der Fallbacher Pfarre liegt; zu Gaubitsch drei Häuser, die Konrad (Kunt) Reyttner, der Maier und Striekh Schneider innehaben; ein Lehen, das Hans Alank innehat; ein Feldlehen, das Hews Ergel innehat; große und kleine Wein- und Getreidezehnt und weitere Zehnte auf 10 ½ Lehen zu Ungerndorf; einen großen und kleinen Getreidezehnte zu Feld und zu Dorf auf 13 ½ Lehen in Dürrenbach bei Kirchstetten. Die freien Eigengüter sind: sieben Pfd. Weidgeld jährlicher Gülte in Dürnbach auf der Weide bei Laa; zu Hanfthal (Hainstal) bei Laa ein Lehen, wovon man ein Pfd. und sechs Pf. dient; in Eichenbrunn ein behaustes Lehen mit Äckern, Gärten und Wiesen, die Parmold innehat; ein ganzes behaustes Lehen, das Peter Parmold1 innehat; schließlich einen Acker, den Thomas Turner innehat. Herting soll alle genannten Stücke und Güter sowie die freien Eigen nach Lehns- und Landrecht innehaben und nutzen.

Originaldatierung:
Montag nach sannd Jorgen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. – KVv: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Zeitgleiche Abschrift im HHStA Wien (Sign. AUR 1485 IV 25), Pap.

Reg. Chmel n. 7731.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich hier vmtl. lediglich um eine Namensverschreibung und damit um zwei verschiedene Angehörige derselben Familie.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-04-25_1_0_13_30_0_175_175
(Abgerufen am 24.04.2024).