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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. befiehlt Heinrich Ernst, seinem Diener und Bürger von Graz, von den Gesandten Eb. Hermanns von Köln1 und des Bürgermeisters und Rates der Stadt Köln 8.000 fl. rh. als zu dieser zyt by unns zu Frannckfort genge und gemeine syn, in Empfang zu nehmen, die von den der Stadt Köln ihm (K.F.) verschriebenen 32.000 fl. rh. abgezogen werden sollen, und sie mit weiteren 8.000 fl. rh. Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Frankfurt zu getreuer Verwahrung zu übergeben.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der von der Stadt Frankfurt inserierten Urkunde Heinrich Ernsts von 1485 April 8 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1485 IV 11)2, Perg., wachsf. S der Stadt Frankfurt an Ps.3

Lit.: Pickl, Finanzleute S. 154.

Kommentar

In der Urkunde bestätigt die Stadt Frankfurt den Empfang der genannten Summe aus der Hand Heinrich Ernsts und verpflichtet sich, das Geld so zu verwahren bzw. wieder herauszugeben, wie es die inserierte Urkunde Heinrich Ernsts im Detail vorschreibt. Ein mutmaßliches ksl. Schreiben an die Stadt Frankfurt, das genau diese Bestimmungen enthalten würde, ist nicht erwähnt. Tatsächlich nahm Heinrich Ernst die Summe vom Eb. von Köln am 4. November 1486 entgegen, s. den Quellnachweis bei Pickl, Finanzleute S. 154, Anm. 66. Die Bedingungen zur Verwahrung des Geldes sind folgende: Schicken K.F. oder dessen Nachfolger eine oder mehrere bekannte Personen mit einem ksl. Befehl zur Stadt Frankfurt, hat die Stadt den in der Urkunde genannten Personen die Summe von 16.000 fl. rh. an seiner statt zu geben oder ausfolgen zu lassen. Über die Auszahlung werden der Stadt Urkunde und Quittung ausgestellt. Die Gesandten händigen der Stadt Frankfurt ihren Revers sowie ksl. Quittung und eine Empfangsbestätigung aus. Nach Übergabe der Summe nehmen die Gesandten den Reversbrief wieder an sich. Würde die Rückforderung der Summe in Raten erfolgen, erhielte die Stadt Frankfurt über jede einzelne Zahlung eine ksl. Quittung und eine Empfangsbestätigung seitens der gesandten Personen. Erst bei der letzten Summe würde dann der Revers zurückgegeben. Will die Stadt Frankfurt das Geld nicht mehr weiter verwahren, sollen K.F. oder seine Nachfolger nach schriftlicher Mitteilung der Stadt Frankfurt die Summen innerhalb des nächstes Vierteljahres zurücknehmen, wie oben beschrieben. Geht das Geld durch Diebstahl oder Brand oder andere Katastrophenereignisse verloren, verzichten K.F., seine Nachfolger und auch Heinrich Ernst auf eine Einforderung der verwahrten Summe.

Anmerkungen

  1. 1Hermann IV. von Hessen (1480–1508).
  2. 2Abschrift ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 47 sub dat. 1485 IV 8), Pap. (18. Jh.).
  3. 3Die Urkunde Heinrich Ernsts ist regestiert bei Chmel n. 7729.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 171, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-04-08_1_0_13_30_0_171_171
(Abgerufen am 28.03.2024).