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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. verschreibt Thomas Beheim, Bürger zu Graz, das Ungeld und das Gerichtsgeld von Frohnleiten für 432 Pfd. Pf. wofür Beheim ihm zum Unterhalt seiner Dienstleute 54 Lofrer1 gegeben hat. Er gestattet Beheim, das Ungeld und das Gerichtsgeld mit Wissen des Richters und des Rates von Frohnleiten, die darüber Aufzeichnungen führen, zur Bezahlung der Lofrer einzunehmen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Thomas Beheims von 1485 März 21 im HHStA Wien (Sign. AUR 1485 III 21), Pap., 2 rücks. aufgedr. grüne SS des Ausst. und Sigmund Gallanders, Stadtrichters zu Linz.

Kommentar

Im Revers verpflichtet sich Thomas Beheim, die zugehörigen Bürger und Leute nicht ungebührlich zu belasten und Ungeld und Gerichtsgeld abzutreten, sobald er und seine Erben ausbezahlt sind. Beheim sichert K.F. Schadloshaltung zu.

Anmerkungen

  1. 1Lofrer bezeichnet einen Stoff, der aus Löwen kam. Offensichtlich hatte Beheim die Dienstleute mit Kleidung ausstatten lassen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 167, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-03-21_2_0_13_30_0_167_167
(Abgerufen am 14.10.2024).