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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. verkauft dem Wiener Bürger Wolfgang Widmer und dessen Erben zwei in Wien gelegene und ihm gehörende Häuser sowie etliche Weingüter mit allem Zubehör gegen Zahlung einer nicht genannten Geldsumme: Das Haus zum guldein engel unter den Sattlern unweit dem Gässchen zur Badstube zunn Rornn1 und das oberhalb dieses Hauses anschließt, mitsamt dem Nebenhaus, das von der Dorfnerin an ihn gefallen ist und zuvor dem Veder Gürtler gehört hat. Darüber hinaus verkauft K.F. dem Widmer folgende Weingüter: zu Klosterneuburg zwei Joch die Ennser und ein Joch die selden; einen alten Weingarten am Kahlenberg mit 2 ½ Joch, sieben Viertel am Kahlenberg genannt die erdprust2; am Burgstall drei Joch; in Alt-Urfahr 2 ½ Joch; am Gaisruck3 drei Joch und die Ried goly mit 2 ½ Joch4; die Ried tenn mit zwei Joch und den langen Acker zu Grinzing mit einem Joch mit Grund und Boden. Widmer und seine Erben sollen die Häuser und Güter nach Kaufrecht innehaben und nutzen.

Originaldatierung:
An mittichen nach dem sonntag Invocavit in der vasten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert in einem Vidimus des Abtes Johannes zu den Schotten in Wien von 1497 April 27, Wien, im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1485 II 25), Pap., rücks. aufgedr. S des Ausst. unter Papieroblate. Ergibt sich aus dem Revers Wolfgang Widmers von 1485 Februar 25 im HHStA Wien (Sign. AUR 1485 II 25), Perg., SS des Ausst. und Berthold Schütz’, Rats und Bürgers zu Meiningen, in wachsf. Schüsseln an Ps.5

Reg.: Lichnowsky (-Birk) 8 n. 714.

Kommentar

Im Revers Widmers finden sich zusätzliche Informationen zum Kauf. So überlässt K.F. dem Widmer die genannten Häuser und Weingärten unter dem Anschein eines Kaufes, damit sie nicht in die Hände feindlicher Leute fallen. Wenn der König von Ungarn oder die Stadt Wien dem Widmer die Güter zwangsweise gegen Geld abkaufen,6 verpflichtet sich Widmer, K.F. jenen Teil des Kauferlöses zu erstatten, der nach Abzug der ksl. Soldschuld noch übrig bleibt. Kommt es zu keinem Zwangsverkauf, braucht Widmer die Häuser und Güter K.F. nicht abzutreten. In diesem Fall gilt die Schuld des Kaisers, über die Widmer eine ksl. Urkunde7 und eine Urkunde des Marschalls Sigmund Prueschenk besitzt, als bezahlt.

Anmerkungen

  1. 1Zur Identifizierung der Gasse s. Perger, Straßen, Türme und Basteien S. 42.
  2. 2Erdprust = Erdbruch, unter der Kahlenbergkuppe, nähe Kahlenbergerdorf.
  3. 3Ried in Nußdorf am südöstlichen Hang am Burgstall.
  4. 4Textverlust im Insert: Item Gay… …halb jeuch, ergänzt aus dem Revers Widmers.
  5. 5Der Revers ist regestiert bei Opll/Perger, Friedrich III. und die Wiener S. 81 n. 203.
  6. 6In einer Übergabevereinbarung gewährte König Matthias Corvinus den Amtsträgern, Söldnern und kaisertreuen Bürgern in Wien freien Abzug, wofür sie aber innerhalb Jahresfrist ihre Liegenschaften in der Stadt veräußern mussten. Siehe Hoensch, Corvinus S. 192.
  7. 7Hierbei handelt es sich wohl um den Brief K.F.s an Wolfgang Widmer von 1483 April 10, s. n. 162, unter (C).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 161, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-02-23_1_0_13_30_0_161_161
(Abgerufen am 29.03.2024).