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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. erklärt den Revers Kaspar Perkheimers, der das Schloss Wolfsegg satzweise innehat und es auf seinen Befehl Hildebrand Jörger gegen dessen Bezahlung einer Summe Gelds einzulösen geben soll, für nichtig, da er den Revers gerade nicht bei Handen hat und ihn nicht, wie es sich gebührte, aushändigen kann. Sollte der Revers Perkheimers jedoch künftig zum Vorschein kommen, soll er K.F. und seinen Erben keinen Nutzen und Perkheimer und seinen Erben keinen Schaden bringen, sondern soll ganntz tod und kraftlos sein. Kommt der Revers K.F. dennoch zuhanden, wird er ihn Perkheimer gegen Rückgabe dieses Briefes aushändigen.

Originaldatierung:
An suntag Allerkindlein tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1484 XII 28), Perg., rotes S 21 rücks. aufgedr. unter Papieroblate mit rotem S 16 vorders. aufgedr. unter Papieroblate (abgelöst und tlw. zerstört).

Reg.: Lichnowsky (-Birk) 8 n. 625 (irrtümlich auf 1483 datiert).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 157, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-12-28_4_0_13_30_0_157_157
(Abgerufen am 16.04.2024).