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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. bestätigt ein Urteil seiner Räte und Landleute zwischen Mathes von Holkau einerseits und Kaspar Tannbeck andererseits, nachdem Holkau wegen seiner Forderungen gegen Tannbeck in einigen rechten und taidingen erfolglos geblieben sei und sich deshalb an K.F. gewendet habe, damit ihm außergerichtlich oder gerichtlich Genüge getan werde. Voraus ging dem Urteil Folgendes: Holkau ließ vorbringen, dass ihm Tannbeck 520 fl. ung. schulde, die Holkau auf Tannbecks Bitte dem Rubik1, in dessen Gefangenschaft dieser war, gezahlt habe, wodurch Holkau ihn in seine Gefangenschaft übernommen habe. Es sei vereinbart worden, dass Tannbeck nach einer gewissen Frist sich vor Gericht verantworten und die genannte Summe entrichten solle, was dieser aber unterlassen habe. Darauf bat Holkau, dass Tannbeck verwiesen werde, ihm die ausständige Summe zu bezahlen oder sich gegen ihn zu stellen. Tannbeck hielt dagegen, dass der Rubik ihn und seinen Sohn ohne Rücksicht auf ihre Ehre ein Jahr und zehn Wochen in schwerer Haft gehalten und gemartert hätte und in khain schatzung nye bringen2 hätte wollen. Daraufhin habe ihnen Got ausgehollfen, sie hätten den Holkau aber nicht um Lösung gebeten. Außerdem habe Holkau der sachen halben unser lannd und lewt unersucht das recht beschedigt und bekriegt, weshalb Tannbeck ihm bezüglich seiner verwente clag nichts schuldig und die Klage fallen zu lassen sei. Weil sich Holkau aber in seiner Klage auf Rubik beziehe, sei es angemessen, dass er Tannbeck, der Klage gegen Rubik führte, eine Schadenersatzsumme von 3.000 fl. leiste, die er lieber, wo er die gehabt, wollt verlorn, dann solh martter geliten haben. Tannbeck bat, man wolle Holkau anweisen, ihm die Schadenssumme zu zahlen. Holkau hielt dagegen, die Klage bekümmere ihn nicht und er nehme sie nicht an, sondern würde nur vor seinem Herrn und Landesfürsten darauf antworten. Holkau wies darauf hin, dass Tannbeck sich mit ihm wegen der Summe von 520 fl. ung. verglichen habe und diese Summe vereinbart worden sei. Holkau begehrte einen Beweis und forderte, einen Sendbrief Tannbecks und dessen Frau zu öffen und zu verlesen. Damit hoffte er, seine Klage genügend bewiesen zu haben, und bat, man möge Tannbeck verweisen, die genannte Summe mit ablegung cosst und scheden zu begleichen oder vor Gericht zu erscheinen. Beide Parteien willigten ein, den Spruch der ksl. Räte und Landleute anzunehmen und mit irn hanndtgelobten trewn untzer-vbrochenlich zehallten, der folgendermaßen lautet: Weil der Tannbeck sein Lösegeld von 520 fl. ung. nicht vergolten hat und Holkau wegen des Tannbecks lannd und leut on all ersuchung des rechtens beschedigt und bekriegt und an seinem Spruch festgehalten hat, soll ihm Tannbeck zwischen hynn datum des briefs (1484 Dezember 4) und dem sannd Georgen tag schieristkunftigen (1485 April 24)3 für seine Forderungen und all vergangen sachen 150 Pfd. Pf. guter landläufiger Münze in Freistadt bezahlen. Holkau soll ihm darüber eine Quittung ausstellen. Tut der Tannbeck dies in der festgelegten Frist nicht, muss er sich gegen Holkau vor Gericht verantworten.

Originaldatierung:
An sambstag sannd Barbara tag.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1484 XII 4), Perg., rotes S 21 in wachsf. Schüssel mit wachsf. S 16 rücks. eingedr. an Ps.

Reg.: Chmel n. 7711.

Lit.: Zu Kaspar Tannbeck s. Heinig, Friedrich III./1 S. 236, Anm. 376.

Anmerkungen

  1. 1Zu Rubik s. Chmel n. 7053 u. 7055. Rubik von Hlawatetz war Söldnerführer und errichtete zusammen mit Johann Zeleny Befestigungsanlagen im Land ob und unter der Enns, so in Tulln und in Grein, s. Vancsa, Geschichte S. 488, Anm. 5 u. S. 490. Demnach dürfte Tannbeck im Zuge der Einfälle aus Böhmen in das Hzm. ob der Enns in die Gefangenschaft des Rubik gekommen sein.
  2. 2Schatzung meint hier wohl eine Abgabe in Form eines Lösegeldes, d.h. Rubik gab Tannbeck keine Möglichkeit, sich und seinen Sohn auszulösen.
  3. 3Zur Datierung des St. Georgstags auf April 24 s. Regg.F.III. H. 12 n. 6, Anm. 2.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 149, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-12-04_1_0_13_30_0_149_149
(Abgerufen am 20.04.2024).