[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. verschreibt Hans von Hohenberg und einem von diesem noch zu benennenden männlichen Verwandten zur Abgeltung dessen Forderungen1 bezüglich des Schlosses Rabenstein, des Landgerichtes daselbst, das Mathes von Spaur innehat, des Ungeldes zu Wilhelmsburg, des Feldlagers vor wald und andrer sachen auf Lebenszeit das Ungeld zu Wilhelmsburg mit allen Nutzen und allem Zubehör.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Hans von Hohenbergs von 1484 September 19 im HHStA Wien (Sign. AUR 1484 IX 19), Perg., SS des Ausst. (rot) und Gotthard Findorfers (grün) in wachsf. Schüsseln an Ps., mit Rta-Vermerk auf der Rückseite.2

Lit.: Erwähnt bei Büttner, Burgen und Schlösser Niederösterreich 2/3 S. 52.

Kommentar

Im Revers verpflichtet sich Hans von Hohenberg, die zugehörigen Leute und Holden nicht ungebührlich zu belasten. Er sichert K.F. im Falle seines eigenen Todes den Verzicht seiner Familie auf das Ungeld aufgrund des Heimfalles sowie Schadloshaltung zu. Aus dem Revers geht hervor, dass Hans von Hohenberg über das Ungeld hinaus noch das Schloss Rabenstein, das Landgericht daselbst, das zur Zeit der Ausstellung der Urkunde Mathes von Spaur innehatte, und das Feldlager vor wald verschrieben wurden.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 134.
  2. 2Der Revers ist regestiert bei Chmel n. 7691.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 133, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-09-19_1_0_13_30_0_133_133
(Abgerufen am 29.03.2024).