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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. teilt Ehz. Sigmund von Österreich mit, dass der Papst (Sixtus IV.) ihn als römischen K. und obristen vogt und schirmer der kirchen ersucht habe, den Eb. von Crayn1 zu unnsern hannden und auch zu unsers heiligen vater pabsts hannden zu recht durch die Baseler in Gefangenschaft setzen zu lassen, weil dieser sich – von anderen wohl dazu angestiftet – gegen den Papst gestellt und ein Konzil nach Basel einberufen habe. Die Baseler habe er aufgefordert, den Eb. bis zu einer Einigung zwischen ihm und dem Papst in Gewahrsam zu halten und niemandem auszuliefern.

Originaldatierung:
Am vierundzwaniczigisten tag des monads augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1483 VIII 24), Pap., rotes (wohl) S 21, (ab und verloren) rücks. aufgedr.

Reg.: Regg.F.III. H. 4 n. 866 bringen ein ausführliches Regest mit veränderten Adressaten zur gleichen Angelegenheit;2 Lichnowsky (-Birk) 8 n. 599.

Lit.: Petersohn, Angelo Geraldini S. 207, Anm. 188; zu Andreas Jamometićs ders., Personalakt eines Kirchenrebellen S. 1–14; ders., Kaiserlicher Gesandter und Kurienbischof S. 104–121.

Kommentar

Bereits am 3. Oktober 1482 hatte K.F. dem päpstl. Orator Gratiadei die Vollmacht zur Verhaftung des Eb. von Krajina erteilt, hob dabei das diesem erteilte Geleit auf und gestattete, mit kirchlichen Strafen gegen Jamometić vorzugehen, s. Petersohn, Angelo Geraldini S. 183, Anm. 82. Im März 1483 ergingen an alle Reichsstädte ksl. Befehle mit Strafandrohung für jene, die Bf. Angelo unterstützten. K.F. forderte sie gleichzeitig auf, die Kirchenstrafen gegen die Stadt Basel als gegenstandslos zu betrachten.

Anmerkungen

  1. 1Eb. Andreas Jamometić von Krajina.
  2. 2Regest aufgrund eines Einblattdruckes aus dem 15. Jh., tlw. abgedruckt in GDW 9 Sp. 162f. n. 10363.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 53, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-08-24_1_0_13_30_0_53_53
(Abgerufen am 28.03.2024).