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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. erlaubt Hans Kaltenhauser den Handel mit vitriol, so man nennet kupherwasser, aus dem Ftm. Kärnten nach Venedig für den Zeitraum von fünf Jahren und gegen eine jährliche Zahlung von 100 fl. ung. aus den Einnahmen. Falls Kaltenhauser gegen die Bestimmungen verstößt, darf K.F. den Schaden und die Hauptsumme vom Hab und Gut Kaltenhausers und dessen Erben einfordern.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Hans Kaltenhausers von 1483 April 3, Wien, im HHStA Wien (Sign. AUR 1483 IV 3), Perg., 2 grüne SS des Ausst. und Wolfgang Laubenpecks, Bürgers zu Wien, in wachsf. Schüsseln an Ps., Rta-Vermerk auf der Rückseite.1

Anmerkungen

  1. 1Der Revers ist regestiert bei Tomaschek, Regesten Kärnten 3 S. 127 n. 541; MC 11 S. 225 n. 553.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 23, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-04-03_1_0_13_30_0_23_23
(Abgerufen am 28.03.2024).