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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. gewährt dem Deutschen Orden das Privileg, daß niemand Begnadigungen oder Erste Bitten auf dessen Häuser und geistliche Lehengüter erwerben soll, der Orden diese, von denen seine Mitglieder hauptsächlich ihren Unterhalt bestreiten, den Seinen vielmehr ohne Einschränkung nur selbst verleihen soll.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus der Bestätigung Kg. Maximilians I. für den Deutschmeister Andreas von Grumbach, die der fränkische und Nürnberger Komtur Melchior von Neuneck 1491 Mai 2 in Nürnberg1 erwarb, und die überliefert ist als Abschrift im Hess. StA Marburg (Sign. Bestand 2: Polit. Akten vor Ldgf. Philipp d. Großmüt., Kaiser und Reich, Kg. Maximilian I, Kasten 2, sub dat.) (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Reg. bei Lichnowsky(-Birk) 8, n. 1548.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 192, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-05-02_1_0_13_3_0_9560_192
(Abgerufen am 29.03.2024).